MD-Prüfung: Tipps für das erfolgreiche Bestehen

Alles, was Sie wissen müssen auf einen Blick
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Inhaltsverzeichnis

Im Jahr 2018 wurden in Deutschland insgesamt 24.100 ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen auf ihre Pflegequalität geprüft. Viele Einrichtungen erfüllen die Anforderungen, jedoch wurden in Pflegeheimen auch Mängel festgestellt. Die Ergebnisse der MD-Prüfungen zeigen: Vor allem bei der Schmerzerfassung und der Wundversorgung sowie in der ambulanten Pflege, der Intensivpflege und der Beratung der Pflegebedürftigen besteht Nachholbedarf.

Was ist der MD?

Der Medizinische Dienst (MD) wurde vor über 100 Jahren als unabhängiger Berater für Kranken- und Pflegekassen gegründet. Er gibt seine Feststellungen aus diversen Begutachtungen und Prüfungen an die jeweiligen Kranken- oder Pflegekassen weiter. Diese nutzen diese Informationen dazu, um Entscheidungen – beispielsweise über die Einstufung in eine Pflegestufe – zu treffen.

Die MD-Prüfung

Die Gutachter des MD führen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen 90 % der Prüfungen von Pflegediensten und -einrichtungen durch, die anderen 10 % übernimmt der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung (PKV-Prüfdienst). Dies entspricht in etwa der Verteilung der gesetzlich und privat Versicherten in Deutschland.

Die Grundlagen für die Qualitätsprüfungen durch den MD oder die PKV sind gesetzlich festgelegt.

Unterschied zwischen MD-Prüfung und MD-Begutachtung

Hier besteht Verwechselungsgefahr: Im Unterschied zur MD-Prüfung handelt es sich bei einer MD-Begutachtung um die Einschätzung eines Pflegebedürftigen und seiner Selbstständigkeit/Unselbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen, beispielsweise wenn ein bestimmter Pflegegrad (oder eine höhere Pflegestufe) beantragt wurde.

Die Rechtsgrundlagen der MD-Prüfung

Bevor Sie sich mit den einzelnen Inhalten der MD-Anforderungen befassen, ist es wichtig, sich näher mit dem zugrunde liegenden Regelwerk auseinander zu setzen.

Folgende fünf Quellen bilden die Grundlagen der MD-Prüfung:

1. SGB XI, § 114

Im elften Buch des Sozialgesetzbuchs geht es um die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. §114 regelt die Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den MD.

2. Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR)

Die QPR enthält die Grundlagen für die Überprüfung. Ziel dieser Richtlinie des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) ist die Umsetzung von § 114 SGB XI (s. oben).

3. Anlagen zu den Qualitätsprüfungs-Richtlinien

  • Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach §§ 114 ff. SGB XI in der ambulanten Pflege
  • Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach §§ 114 ff. SGB XI in der stationären Pflege

Die Erhebungsbögen sind in zwei Teile unterteilt: Bei der Struktur- und Prozessqualität geht es um die Prüfung des Pflegedienstes, während bei der Prozess- und Erlebnisqualität auch die Zufriedenheit der Pflegebedürftigen gemessen wird.

4. MD-Anleitung

Die

„MDK Anleitung zur Prüfung der Qualität nach §§ 114 ff. SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10. November 2009“

dient dem Gutachter der MD als Grundlage zur Durchführung der Qualitätsprüfung.

5. Pflege-Transparenzvereinbarung (PTV)

Die PTV existiert für den ambulanten (PTVA) und den stationären Bereich (PTVS). Sie enthält neben der eigentlichen Vereinbarung vier Anlagen:

  • Kriterien der Veröffentlichung
  • Bewertungssystematik
  • Ausfüllanleitung für die Prüfer
  • Darstellung der Prüfergebnisse

Die einzelnen Kriterien der Vereinbarung sind in die Anlagen zu den Qualitätsprüfungs-Richtlinien eingearbeitet. Es handelt sich hierbei um die benotungsrelevanten Kriterien, auch Transparenzkriterien genannt.

ppm-online.org

Tipp

Für Sie ist vor allem wichtig, dass Sie die Anlagen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien, also die Erhebungsbögen zur Qualität stationär bzw. ambulant, kennen. Und zwar vor allem jene, die sich auf die Pflege und Betreuung Ihrer demenziell erkrankten Pflegekunden und die Dokumentation der Leistungen beziehen. Die vollständigen Inhalte des Regelwerks zur MD-Prüfung können Sie auf der Website des Medizinischen Diensts des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) einsehen und herunterladen.

Wie oft findet die MD-Prüfung statt?

Im Normalfall prüft der MD einmal im Jahr die Pflegequalität in ambulanten Pflegediensten sowie in allen Pflegeheimen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Regelprüfung. Darüber hinaus sind anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen, beispielsweise aufgrund von Beschwerden oder bei festgestellten Mängeln möglich.

Bei Regel- und Wiederholungsprüfungen wird der MD Sie einen Tag vorher informieren. Meist erfolgt die Ankündigung telefonisch oder per Fax am Nachmittag vor der Prüfung. Findet die Prüfung z.B. am Montag statt, kann es durchaus passieren, dass Sie das Fax am Sonntagnachmittag erhalten. Gleiches gilt für Feiertage. Sorgen Sie daher dafür, dass der Spätdienst auch am Sonntag die Faxeingänge kontrolliert. Bei Anlassprüfungen dürfen die Gutachter auch ohne Ankündigung erscheinen. In seltenen Fällen werden einzelne Pflegedienste auch in der Nacht geprüft. Dies kann beispielsweise passieren, wenn eine Beschwerde vorliegt, nach der in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft die Mieter in der Nacht unversorgt sind.

Wie lang dauert die Überprüfung?

Die Dauer der MD-Prüfung ist abhängig von individuellen Faktoren, wie der Anzahl der einbezogenen Pflegekunden, ihrer Pflegegrade oder der Größe der Einrichtung. Sie kann somit einen Zeitrahmen von ein paar Stunden bis zu zwei Tagen umfassen.

Wie läuft eine Qualitätsprüfung ab?

Nach dem Einführungsgespräch wird die personenbezogene Ergebnis- und Prozessqualität überprüft. Dies geschieht durch eine Zufallsstichprobe der Pflegebedürftigen, die Beobachtung und Analyse des Pflegeprozesses im laufenden Dienst sowie Gespräche mit Pflegebedürftigen und Mitarbeitern. Im nächsten Schritt wird die einrichtungsbezogene Prozess- und Strukturqualität geprüft. Teile davon sind die Begehung der Einrichtung, sowie die Kontrolle von Konzepten und Regelungen. Im Anschluss folgen noch das Abschlussgespräch sowie später die Erstellung des Transparenzberichts durch den Gutachter des MD.

Einbeziehung der Pflegekunden

Für das Mitwirken der Pflegekunden gelten einige Grundregeln:

  • Mindestens 10 % der Kunden müssen in die Prüfung einbezogen werden, wobei mindestens 5 und maximal 15 Pflegekunden geprüft werden. Im ambulanten Bereich sind in die Prüfung nur jene Personen einzubeziehen, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) beziehen.
  • Bevor ein Pflegekunde in die Prüfung einbezogen wird, muss er über Anlass, Zweck, Inhalt, Umfang, Durchführung und Dauer der Prüfung umfassend und verständlich informiert werden. Die Kunden oder deren gesetzliche Betreuer müssen daraufhin in die Prüfung einwilligen. Die Prüfer müssen die Zustimmung bei Ihren Pflegekunden selbst einholen.
  • Die Stichprobe muss zufällig und anhand der Verteilung des Pflegegrads gewählt werden.

Wird die erforderliche Mindestzahl von Pflegekunden bei der Stichprobenauswahl nicht erreicht, so kann der Gutachter des MD im Rahmen der verbleibenden Möglichkeiten die Qualitätsprüfung trotzdem durchführen. Dies geschieht beispielsweise dann, wenn weniger Personen von Ihrem ambulanten Pflegedienst versorgt werden oder Patienten ihr Einverständnis nicht erteilt haben. Der Prüfer muss in diesem Fall aber das Unterschreiten der vorgesehenen Personenzahl im Prüfbericht begründen.

Was wird geprüft?

Geprüft wird die Qualität der Pflege. Bei ambulanten Pflegediensten kommt außerdem noch die Abrechnungsprüfung verpflichtend hinzu.

Um die Pflegequalität zu überprüfen, werden folgende Elemente berücksichtigt:

  • die Inaugenscheinnahme der Pflegekunden
  • die Pflegedokumentation des Pflegedienstes
  • die Befragung der Pflegekunden und deren Angehöriger
  • die Befragungen der Mitarbeiter

Die Pflegedokumentation

Die Prüfer müssen prinzipiell den Ablauf der Prüfung so gestalten, dass Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter die Möglichkeit haben, bei der Prüfung der Pflegedokumentation anwesend zu sein. Die MD-Gutachter können selbstständig mit der Prüfung der Strukturqualität beginnen, aber erst wenn Sie anwesend sind, werden die Pflegekunden besucht und die Pflegedokumentation ausgewertet. Ist es Ihnen oder einem Ihrer Mitarbeiter allerdings unmöglich bei der Auswertung der Pflegedokumentation anwesend zu sein, dürfen die Prüfer diese auch ohne Sie durchführen.

Unser Rat: Sorgen Sie dafür, dass immer einer Ihrer Mitarbeiter bei der Prüfung der Dokumentation anwesend ist. Am besten sollte der Dienst und die Touren so aufgeteilt werden, dass die Pflegedienstleistung (PDL) nicht in die Pflege muss. Vergessen Sie dabei nicht, Ihre Pflegekunden über die geänderten Zeiten zu informieren.

Sind die Prüfer sich nach Auswertung der Dokumentation nicht sicher, ob ein Kriterium erfüllt ist, dürfen Sie Hinweise Ihrer Pflegekunden, deren Angehöriger oder Ihrer Mitarbeiter in die Bewertung einbeziehen.

Beispiel: Ein Pflegekunde bekommt von Ihrem Pflegedienst morgens Kompressionsstrümpfe Klasse 3 angezogen. Am Prüfungstag besucht der MD-Prüfer den Pflegekunden noch während der morgendlichen Körperpflege. Der Prüfer bemerkt, wie Ihre Mitarbeiterin den Pflegekunden aus dem Bad begleitet und in der Küche sofort seine Kompressionsstrümpfe anzieht. Ihre Mitarbeiterin erklärt dem Prüfer, dass es der Wunsch des Kunden ist, dass die Strümpfe angezogen werden, ohne vorher die Beine hochzulegen. Auch Ihr Pflegekunde und seine Ehefrau bestätigen dies dem Prüfer. Obwohl der Wunsch des Pflegekunden in der Pflegedokumentation nicht festgehalten ist, wird das Kriterium als erfüllt bewertet.

Unterschiede zwischen stationären und ambulanten Prüfkriterien

Die Transparenzvereinbarung beinhaltet für den ambulanten und stationären Bereich unterschiedliche Qualitätskriterien:

Prüfbereiche und Anzahl der Kriterien
PTVA (ambulant) – Insgesamt 49 KriterienPTVS (stationär) – Insgesamt 82 Kriterien
• Pflegerische Leistungen: 17

• Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen: 10

• Dienstleistung und Organisation: 10

•Befragung der Kunden: 12
•Pflege und medizinische Versorgung: 35

• Umgang mit demenzkranken Bewohnern: 10

• Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung: 10

• Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene: 9

• Befragung der Bewohner: 18

2009 wurden die notenrelevanten Prüfkriterien in die Erhebungsbogen eingearbeitet und den bisherigen Fragen thematisch zugeordnet. Entsprechend sind heute notenrelevante Kriterien und solche, die keinen Einfluss auf die Note Ihrer Einrichtung haben, im Transparenzbericht vermischt.

Diese Kriterien haben keinen Einfluss auf die Note

Es ist für Sie wichtig, auch die nicht notenrelevanten Kriterien aus dem Transparenzbericht des MD zu kennen. Diese sind oft für Ihre Pflegekunden sehr bedeutsam. Darüber hinaus bekommen Sie im Rahmen Ihres Prüfbescheides möglicherweise Maßnahmen auferlegt, wenn Sie die nicht notenrelevanten Kriterien vernachlässigen.

Ambulant Stationär
14.2: Werden Pflegebedürftige bei einer vorliegenden Demenz über Risiken und erforderliche Maßnahmen beraten? (…)   5.5: Liegt ein geeignetes schriftliches Konzept zur hauswirtschaftlichen Versorgung vor? (Hier wird in der Prüfanleitung die Bedeutung der Wäsche und Kleidung für die Individualität und Selbstbestimmung von Bewohnern mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen hervorgehoben.)9.6 (d): Wird speziellen Erfordernissen der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr der Bewohner Rechnung getragen? Der Abstand der zuletzt angebotenen Mahlzeit am Abend und der 1. Mahlzeit am Morgen beträgt für Bewohner mit (…) gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen weniger als 10 Stunden.

Die angegebenen Zahlen geben die Nummer in den Erhebungsbogen zur Qualitätsprüfung wieder, unter der Sie die Frage finden.

Hinweis

Es gibt in den Erhebungsbögen jeweils noch indirekte Bezüge zum Thema Demenz. Ein Beispiel ist im ambulanten Bereich die Frage 6.7 nach einem prospektiven Fortbildungsplan. Während sie für den ambulanten Bereich ein Transparenzkriterium darstellt, ist sie stationär nicht notenrelevant und unter 6.8 zu finden. Diese Frage ist dann relevant, wenn Sie beispielsweise einen pflegefachlichen Schwerpunkt vereinbart haben. Entsprechend sollten sich spezielle Fortbildungen in der Planung finden.

Die Abrechnungsprüfung

Seit 2016 werden im ambulanten Bereich bei den Regelprüfungen auch die Abrechnungen unter die Lupe genommen und fließen in den Prüfericht mit ein. Im Rahmen der Abrechnungsprüfung wird kontrolliert, ob die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden, und zwar so wie vertraglich vereinbart. Kontrolliert werden die Abrechnungen der Pflegekunden, die im Rahmen der Regelprüfung ohnehin in die Prüfung einbezogen sind. Der Gutachter überprüft die Abrechnung von mindestens sieben Tagen (inklusive die eines Wochenendes oder von zwei Feiertagen). Es ist nicht geregelt, wie weit die Prüfung zurückgehen kann, meistens werden aber nur die letzten drei abgerechneten Monate geprüft.

Tipp

Stellen die Prüfer Auffälligkeiten bei der Abrechnungsprüfung fest, werden diese im Prüfbericht zusammengefasst. Sie haben Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen und diese aufzuklären. Gelingt Ihnen das nicht, müssen Sie mit weiteren Konsequenzen rechnen, z. B. mit der Rückzahlung von falsch abgerechneten Leistungsbeträgen oder vertraglichen Sanktionen. Die Prüfer haben auch die Möglichkeit, bei erheblichen Auffälligkeiten in der Abrechnungsprüfung, im Auftrag der Pflegekassen die Regelprüfung in eine abrechnungsbezogene Anlassprüfung umzuwandeln. Dann dürfen Kopien der prüfungsrelevanten Unterlagen gemacht und an die Pflegekasse des Pflegekunden gesandt werden. Darüber hinaus müssen Sie damit rechnen, dass die Gutachter die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen informieren. Diese schalten dann regelmäßig den Staatsanwalt ein.

Umgang mit Demenz bei der MD-Prüfung

Aus dem Vergleich zwischen PTVA und PTVS geht hervor, dass im stationären Bereich – zumindest hinsichtlich der Note – der Umgang mit demenzkranken Bewohnern einen wesentlich höheren Stellenwert hat. Immerhin ist diesem Thema ein eigener Qualitätsbereich gewidmet.

Hinweis

Die Transparenzkriterien, die sich auf Demenz beziehen, sind nur dann prüfungsrelevant, wenn eine gerontopsychiatrische Diagnose vorliegt. Wenn Ihr Pflegekunde bereits seit Jahren an ärztlich diagnostizierten Erkrankungen wie Depressionen oder Psychosen leidet, sind das keine Demenzen.

Kriterien, die für Ihre Einrichtung einmalig bewertet werden:

  • TK 40: Sind zielgruppengerechte Bewegungs- und Aufenthaltsflächen vorhanden? Insbesondere in Altbauten finden sich häufig wenig Aufenthaltsräume und lange Flure, die eher als nicht geeignet für die Bedürfnisse demenziell erkrankter Bewohner angesehen werden. Hier können Sie wenig tun. Wichtig ist, dass Ihre Bewohner ihrem oft erhöhten Bewegungsdrang nachkommen können – und das auch nachts.
  • TK 41: Sind gesicherte Aufenthaltsmöglichkeiten im Freien vorhanden? Wenn Sie einen Garten haben, ist es gut. Aber auch im entgegengesetzten Fall sollten Sie nachweisen können, dass Sie für Bewohner Aufenthalte im Freien ermöglichen.
  • TK 42: Gibt es identifikationserleichternde Milieugestaltung in Zimmern und Aufenthaltsräumen? Regeln Sie die Mitbestimmung und Möglichkeiten der aktiven Mitgestaltung der Bewohner und halten Sie sie schriftlich fest. Möglich ist dies über den Heimvertrag, das Pflegekonzept oder das Konzept zur sozialen Betreuung.
  • TK 43: Wird mit individuellen Orientierungshilfen gearbeitet? Gestalten Sie z. B. die Zimmertüren der einzelnen Bewohner individuell mit Fotos, Symbolen oder anderen Hilfen, die einen Bezug zur Biografie der Bewohner haben.

Kriterien, die für jeden Bewohner in der Stichprobe bewertet werden:

  • TK 36: Wird bei Bewohnern mit Demenz die Biografie des Heimbewohners beachtet und bei der Tagesgestaltung berücksichtigt? Überlegen Sie für jede einzelne Pflegemaßnahme bzw. für jede AEDL, ob Sie hier etwas aus der Biografie des Bewohners wissen und berücksichtigen sollten. Beispiele sind die Ess-, Schlaf-, Kleidungs- oder Beschäftigungsgewohnheiten.
  • TK 37: Werden bei Bewohnern mit Demenz Angehörige und Bezugspersonen in die Planung der Pflege einbezogen? Wenn die Angehörigen oder Bewohner keine Einbindung wünschen, dokumentieren Sie dies z. B. in der Pflegeanamnese. Dann ist der Prüfer angehalten, das Kriterium mit „trifft nicht zu“ zu bewerten, entsprechend hat es dann keinen Einfluss auf Ihre Note. Wenn die Angehörigen sich einbringen, dokumentieren Sie die Art und Weise.
  • TK 38: Wird bei Bewohnern mit Demenz die Selbstbestimmung in der Pflegeplanung berücksichtigt? Dokumentieren Sie zu allen AEDL, welche Möglichkeiten Ihr Bewohner noch hat, selbst zu entscheiden. Kann er seine Kleidung selbstständig auswählen, entscheiden, was er essen möchte und an welchen Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten er teilnehmen möchte?
  • TK 39: Wird das Wohlbefinden von Bewohnern mit Demenz im Pflegealltag ermittelt und dokumentiert, und werden daraus Verbesserungsmaßnahmen abgeleitet? Wenn der Pflegebericht ein kontinuierliches Bild darüber liefert, wie sich das Wohlbefinden des Bewohners entwickelt, sammeln Sie Pluspunkte.
  • TK 44: Gibt es geeignete Angebote für die Bewohner (z. B. zur Bewegung, Kommunikation oder zur Wahrnehmung)? Planen Sie gemeinsam mit dem Sozialdienst Angebote, die individuell an die Bedürfnisse des Bewohners angepasst sind. Greifen Sie hierbei, wenn es möglich und sinnvoll ist, auf Informationen darüber zurück, was der Bewohner „früher“ gerne gemacht hat. Aber denken Sie daran: Es muss nicht sein, dass er all das auch heute noch gerne tut. Entscheiden Sie also immer individuell.

Keine Transparenzkriterien haben für so viel Unsicherheit gesorgt, wie die zu den Themen Wohlbefinden und Selbstbestimmung. Selbst wenn es diese Kriterien für den ambulanten Bereich nicht gibt, ist es sinnvoll, die Inhalte zu kennen.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, mit denen Sie das Wohlbefinden von Menschen mit Demenz ermitteln und dokumentieren können. Der MDS schlägt als Instrumente zur Messung der Lebensqualität die Folgenden vor:

  • DCM: Dementia Care Mapping
  • H.I.L.D.E: Heidelberger Instrument zur Erfassung der Lebensqualität Demenzkranker in stationären Pflegeeinrichtungen

Diese Instrumente sind aufwendig in der Anwendung und Einführung. Etwas einfacher ist die Ermittlung des „Individuellen Profils für Wohlbefinden“. Es eignet sich für alle Schweregrade der Demenz. Sie können sich online eine ausführliche Publikation dazu herunterladen.

Tipp

Regeln Sie die einzelnen Aspekte in Ihrem Pflege- und Betreuungskonzept, und orientieren Sie sich dabei an den Inhalten der Prüfanleitung. Dies erleichtert die Prüfung in der Regel bedeutend.

Worauf sollten Sie sonst noch achten?

Hygiene

Die MD-Prüfanleitung hält extra für den Bereich Hygiene ein eigenes Kapitel vor. Legen Sie daher besonderen Wert auf diesen Aspekt. Führen Sie ein Hygienehandbuch, schulen Sie Ihre Mitarbeiter nachweislich und regelmäßig auf die bei Ihnen gültigen Hygienerichtlinien. Regeln Sie die Verantwortung für das Hygienemanagement und die Gestaltung des richtigen Hygieneplans. Setzen Sie ferner Ihren Qualitätsbeauftragten darauf an, interne Hygieneaudits im Dienst durchzuführen. So haben Sie punktgenau immer bestehende Mängel im Blick und können diese beseitigen.

Zutritt

Sie dürfen dem MD oder dem PKV-Prüfdienst den Zutritt in Ihren Pflegedienst nicht verwehren. Nur wenn tatsächlich und nachweislich kein Mitarbeiter im Dienst anwesend ist, zum Beispiel aufgrund von Krankheitswelle und Urlaub, können Sie am Tag vorher beim MD anrufen und bitten, dass man die Prüfung verlegt, da zunächst einmal die Pflegekundenversorgung im Vordergrund steht. Hierauf besteht aber kein Anspruch. Falls es Ihnen nicht gelingt, die Prüfung beim MD oder PKV-Prüfdienst abzuwenden, empfehlen wir Ihnen, mit der für Sie zuständigen Pflegekasse zu sprechen und Ihr Problem zu erörtern. So kann nicht der Eindruck entstehen, dass Sie die Prüfung verweigern wollen.

Unterlagen

Sie sind als Pflegedienst nach den Vorgaben der QPR verpflichtet, dem MD auf Verlangen die für die Qualitätsprüfung notwendigen Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Wenn es erforderlich ist, müssen Sie sogar Kopien von den Dokumenten anfertigen und den Gutachtern übergeben. Das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung hat zu vielen Fragen hinsichtlich der Datenbereitstellung im Rahmen von Qualitätsprüfungen geführt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Durchführung der Qualitätsprüfungen nach § 114 ff. SGB XI stellt eine solche rechtliche Verpflichtung dar.

Fortbildung

Neben den „Klassikern“ wie Hygiene, Arbeitssicherheit und Erste Hilfe, sollten auch folgende Themen in einem umfassenden Fortbildungsplan abgedeckt sein:

  • Nationale Expertenstandards: Die Kenntnis und die Umsetzung der für Ihre Einrichtung relevanten Aussagen der nationalen Expertenstandards sind für Sie alle verpflichtend. Schulen Sie daher einmal jährlich alle Mitarbeiter zu den Themen Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe, Förderung der Kontinenz, chronische Wunden, Ernährung sowie akute und chronische Schmerzen.
  • Prophylaxen: Schulen Sie einmal im Jahr die Prophylaxen zu Dehydration, Kontrakturen, Thrombose, Intertrigo und Pneumonie.
  • Demenz: Da das Thema Demenz elementar wichtig ist und sich Ihre Kundenstruktur immer mehr in diese Richtung entwickeln dürfte, bauen Sie ein paar Fortbildungen zu Demenz in Ihren prospektiven Fortbildungsplan ein. Themen können neben den Symptomen auch Kommunikation und Assessmentinstrumente sein.
  • Behandlungspflege: Gerade komplexe Themen im Rahmen der Behandlungspflege unter Berücksichtigung des Pflegegrads, gehören in Ihren Fortbildungsplan, da sich dort immer wieder Fehler einschleichen.
  • Pflegedokumentation: Planen Sie eine Fortbildung pro Quartal ein, sodass auch hier wenigstens alle Fachkräfte ein- bis zweimal im Jahr Input zum Thema bekommen.

Kontrakturenprophylaxe

Es gibt zwar im stationären Bereich keine Pflegenote mehr für die Kontrakturenprophylaxe, relevant bleibt sie trotzdem. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, erheben Sie bei Aufnahme Ihrer Pflegekunden sowie bei Rücknahme der Kunden aus anderen Versorgungsformen (z.B. Krankenhaus, Rehaklinik etc.) immer den individuellen Gelenkstatus. Leiten Sie davon das individuelle Kontrakturenrisiko ab und beschreiben Sie dies in der Pflegeplanung. Tragen Sie auch dafür Sorge, dass Ihre individuellen prophylaktischen Maßnahmen handlungsleitend in der Pflegeplanung dokumentiert sind. Vor allem für die ambulanten Akteure unter Ihnen ist es ferner wichtig, dass Sie die Beratung Ihrer Pflegekunden nachweisen. Der Inhalt der Beratung und der Adressat (Kunde/Angehöriger) muss unbedingt aus Ihrer Pflegedokumentation hervorgehen. Über die Durchführungsnachweise sollen Ihre Prophylaxen nachvollziehbar umgesetzt werden.

Tipps für das erfolgreiche Bestehen der Prüfung

Bereiten Sie die MD-Prüfung gründlich vor und legen Sie sich klare Strategien für den Prüfungstag zurecht – auf diese Weise verhindern Sie typische Fehler.

Vorbereitung der MD-Prüfung

Es gibt Vorgehensweisen, die Sie grundsätzlich in Ihren Arbeitsablauf einbauen können und die sich bei der MD-Prüfung als vorteilhaft erweisen. Ebenso kann auch etwas mehr Umsicht im zwischenmenschlichen Bereich, z. B. im Umgang und in der Vorbereitung der Mitarbeiter, Positives bewirken.

Diese Aspekte sollten Sie im Vorfeld und als Vorbereitung auf die Prüfung beachten:

  • Weisen Sie den PDCA-Zyklus (Prozess für Lernen und Verbesserung) nach. Seien Sie vor allem vorbereitet auf die Frage, was Sie mit den Ergebnissen der letzten MD-Prüfung gemacht haben. Hilfreich sind hier Auswertungen von Pflegevisiten, Maßnahmenpläne und Schulungsnachweise.
  • Erstellen Sie eine QM-Verfahrensanweisung zur MD-Prüfung in Ihrer Einrichtung. Diese sollte den Prozessverantwortlichen, Aufgaben zur Vorbereitung der Prüfung, Aufgaben und Aussagen zum Ablauf der Prüfung sowie Aufgaben zur Nachbereitung der Prüfung beinhalten.
  • Erarbeiten Sie den Tagesstrukturplan so, dass daraus hervorgeht, welche Leistungen der Pflegekunde unter Berücksichtigung seines Pflegegrads erhält.
  • Dokumentieren Sie Abweichungen von geplanten Maßnahmen inklusive der Begründung.
  • Nehmen Sie Ängste Ihrer Mitarbeiter vor der MD-Prüfung ernst und bereiten Sie sie im Rahmen von Teamsitzungen vor. Gehen Sie auf ihre Befürchtungen ein und liefern Sie alle nötigen Informationen.
  • Werten Sie Pflegevisiten gezielt aus: So finden Sie Ansatzpunkte für kleine Fortbildungseinheiten, die die Fachlichkeit Ihrer Mitarbeiter fördern. Schulen Sie die Mitarbeiter in Gesprächsführung und im Umgang mit dem Gutachter des MD, beispielweise durch Rollenspiele oder indem Sie im Rahmen von Pflegevisiten im Dienst fachliche Fragen an die Mitarbeiter richten. So werden diese sicherer, wenn es darum geht, ihre fachliche Einschätzung zu begründen.
  • Wenn Sie eine Entbürokratisierung vornehmen, kann es in der Umstellungsphase zu einer schlechteren Note kommen, weil die neuen Prozesse sich noch nicht eingespielt haben. Stehen Sie dabei hinter Ihren Mitarbeitern und signalisieren Sie, dass Anfangsschwierigkeiten für Sie unproblematisch sind.

Kümmern Sie sich außerdem um

  • die Kraft (meistens die PDL), die durch den Strukturteil führt – mit Vertreterregelung.
  • die Verwaltungskraft, die Ihnen allen das Telefon abnimmt und Sie abschirmt – mit Vertreterregelung.
  • die Pflegefachkräfte, die die Gutachter des MD zu den Pflegekunden begleiten – am besten mit doppelter Vertreterregelung, wenn möglich.
  • die Teilnehmer der Abschlussbesprechung.
  • den Protokollführer – mit Vertreterregelung.

Was sind typische Fehler bei der MD-Prüfung?

Eine empfindliche Notenabwertung im Transparenzbericht aufgrund von Mängeln zu erfahren, ist ärgerlich. Insbesondere, wenn die Mängel mit geringem Aufwand hätten verhindert werden können. Unser Rat deshalb: Prüfen Sie mindestens einmal im Jahr Ihre Einrichtung anhand der Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) und leiten Sie notwendige Maßnahmen ein.

Hier stellen wir Ihnen einige Fehler vor, die vergleichsweise schnell behoben werden können, wodurch Sie Abwertungen umgehen können.

Fehler bei der MD-Prüfung: Mitarbeiter sind nicht in Erster Hilfe geschult

Tipp

Alle Mitarbeiter in Pflege und Betreuung sollten in Abständen von nicht mehr als zwei Jahren ihre Kenntnisse zum Thema Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen auffrischen.

Es gibt keine Vorgabe, wie umfangreich diese Schulung sein soll. Hausinterne Auffrischungsschulungen reichen aus. Haben Mitarbeiter übrigens eine Schulung zum betrieblichen Ersthelfer absolviert, wird diese anerkannt.

Legen Sie sich einen Ordner zum Thema „Erste Hilfe“ an, und sammeln Sie dort alle Nachweise zum Thema. Bieten Sie die Schulungen mehr als nur einmal an, wenn mehrere Mitarbeiter nicht teilnehmen konnten.

Wenn Sie in Ihrer Einrichtung Notfallsituationen haben, reflektieren Sie diese Situationen im Team. Das wird sicherlich nicht immer leicht sein, aber es kann dazu beitragen, dass alle gemeinsam daraus lernen.

Wenn Ihre Verfahrensanweisungen immer noch nicht ausreichen, fragen Sie doch einmal beim Prüfer nach: Was sollten Sie konkret anders machen? Wie sollen Ihre Regelungen aussehen? Immerhin haben MD-Prüfer auch einen Beratungsauftrag.

Fehler bei der MD-Prüfung: Das Beschwerdemanagement funktioniert nicht

Tipp

Bieten Sie Angehörigen und Bewohnern Beschwerdeerfassungsbögen bzw. Möglichkeiten an, Beschwerden schriftlich einzureichen.

Der MD möchte nachvollziehen, dass die Beschwerden bearbeitet werden. Legen Sie daher alles ordentlich in einem Ordner ab und diesen als Nachweis bei einer MD-Prüfung vor.

Fehler bei der MD-Prüfung: Der Speiseplan ist nicht seniorengerecht

Tipp

Sorgen Sie dafür, dass der Speiseplan in einer seniorengerechten Schrift erstellt wurde (mindestens Schriftgrad 14) und dass der Plan in den Wohnbereichen so ausgehängt wird, dass ihn auch Rollstuhlfahrer einsehen können. Ebenso müssen immobile Bewohner informiert werden.

Fehler bei der MD-Prüfung: Der Zeitpunkt des Essens kann von den Bewohnern nicht frei ausgesucht werden

Tipp

Stellen Sie sicher, dass Sie einen Nachweis darüber haben, dass Ihre Bewohner in einem angemessenen zeitlichen Rahmen (mindestens 90 Minuten) selbst bestimmen können, wann sie die Hauptmahlzeiten einnehmen möchten. Dies kann ganz einfach über einen Vermerk auf dem Speiseplan umgesetzt werden.

Fehler bei der MD-Prüfung: Es gibt keine konzeptionellen Aussagen zur Sterbebegleitung

Tipp

Wünsche und Vorstellungen zur letzten Lebensphase der Bewohner und zum Verfahren nach dem Tod sollten getroffen werden dürfen. Stellen Sie sicher, dass die Möglichkeit besteht, psychologische und seelsorgerische Sterbebegleitung zu vermitteln.

Fehler bei der MD-Prüfung: Es ist keine aktive Kommunikation mit dem Arzt feststellbar

Tipp

Sensibilisieren Sie Ihre Pflegedienstleitung und Pflegekräfte darüber, dass im Falle von Akuterkrankungen, Unfällen, Notfällen und Veränderungen des Gesundheitszustandes des Bewohners, der behandelnden Arzt kontaktiert werden muss. In der Pflegedokumentation muss nachvollziehbar sein, dass im Dienst Kontakt aufgenommen und welche konkreten Maßnahmen eingeleitet wurden.

Fehler bei der MD-Prüfung: Ärztliche Anordnungen werden nicht eingehalten

Tipp

Beim Vorliegen von ärztlichen Anordnungen muss deren Durchführung lückenlos dokumentiert werde. Wenn schriftliche Anordnungen fehlen, ist es auch möglich, eine mündliche Anordnung des Arztes nach dem VUG-Prinzip (vorgelesen und genehmigt) zu dokumentieren. Ihre Pflegedienstleitung sollte die Erfüllung dieser Anforderung grundsätzlich thematisieren; beispielsweise im Rahmen von Pflegevisiten und in Teambesprechungen.

Fehler bei der MD-Prüfung: Mängel bei der Medikamentengabe

Tipp

Die Liste der möglichen Fehler ist lang:

  • unvollständige Medikamentenblätter
  • fehlende Abzeichnungen der Anordnungen von Seiten der Ärzte
  • fehlende Anwendung des VUG Prinzips
  • mangelnde Übereinstimmung der Medikamente mit dem Medikamentenblatt
  • unterschiedliche Medikamentenblätter in der Pflegedokumentation
  • mangelnde Vorräte/fehlende Präparate
  • fehlende personenbezogene Beschriftungen

Als PDL können Sie gegensteuern. Führen Sie spezielle Audits ein, die sich ausschließlich mit dem Prozess der Medikamentengabe befassen. Diese Audits können Sie sowohl stationär als auch ambulant durchführen.

Tipps für den Prüfungstag

Damit der Prüfungstag so reibungslos wie möglich ablaufen kann, stellen Sie Folgendes sicher:

  • Die Pflegedienstleitung ist vom Tagesgeschäft freigestellt.
  • Die Prüfer werden in der Einrichtung von Pflegefachkräften begleitet.
  • Die Liste der Pflegekunden liegt tagesaktuell vor.
  • Die Liste der besonderen Pflegesituationen mit Pflegegrad liegt tagesaktuell vor.
  • Alle Beteiligten der Pflegeeinrichtung tragen Namensschilder.
  • Die Prüfer können in Ruhe arbeiten – sämtliche Störquellen sind ausgeschaltet.
  • Genügend Platz (ein geräumiger Tisch, Sitzgelegenheiten) ist verfügbar. Sollten Sie nicht immer dabei sein, stellen Sie den Prüfern ein Telefon zur Verfügung. Geben Sie eine Durchwahlnummer an, unter der die Prüfer bei Fragen sofort den richtigen Ansprechpartner haben.
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen gleich am frühen Morgen noch vor Prüfbeginn vor. Das macht bei den Gutachtern einen positiven Eindruck. Da wiegen spätere leichte Mängel in der QM- oder Pflegedokumentation tatsächlich nicht ganz so schwer.

Und vergessen Sie nicht, dass auch die B-Note den Ausschlag geben kann. Kleinere Aspekte, die vielleicht weniger relevant erscheinen, können oft Großes bewirken:

  • Zeigen Sie, was für gute Gastgeber Sie sind. Stellen Sie Kaffee bereit. Und für die stationären Leser unter Ihnen noch ein Tipp: Laden Sie die Prüfer zur Mittagspause in Ihr Restaurant ein. So merken diese gleich, wie gut bei Ihnen gekocht wird und wie angenehm das Ambiente für die Bewohner beim Essen ist.
  • Beantworten Sie immer nur die konkreten Fragen der Prüfer und reden Sie sich nicht „um Kopf und Kragen“.
  • Diskutieren Sie nicht über Sinn und Zweck der Prüfungen oder der Pflegenoten – die Gutachter machen auch nur ihren Job.
  • Wenn Sie zu Themen befragt werden, die außerhalb Ihres Zuständigkeitsbereiches liegen oder bei denen Sie sich nicht sicher sind, ist es besser, freundlich auf den Vorgesetzten zu verweisen.
  • Halten Sie Blickkontakt und zeigen Sie Selbstbewusstsein. Achten Sie aber bei eigenen Äußerungen darauf, dass Sie die Quelle belegen können.
  • Und abschließend: Seien Sie gleichbleibend freundlich und professionell: Dieser Tipp ist nicht neu, dennoch gehen viele in der Prüfung von vornherein auf Konfrontation. Bleiben Sie souverän, Sie haben doch nichts zu verbergen.

Was sind meine Rechte als Pflegeeinrichtung bzw. Pflegedienstleister?

Seien Sie sich Ihrer Rechte im Rahmen der MD-Prüfung bewusst und behalten Sie diese Aspekte im Hinterkopf:

  • Lassen Sie sich gleich zu Beginn den Prüfauftrag zeigen. Ist er aktuell? Steht jemand vor Ihrer Tür und sagt Ihnen er sei der MD-Prüfer und Sie glauben ihm nicht so recht? Dann lassen Sie sich den Ausweis vorlegen.
  • Lassen Sie sich bei Anlassprüfungen den Anlass und die Umstände genau erklären.
  • Prüfungen zur Nachtzeit sollen nur stattfinden, wenn das Ziel der Qualitätssicherung anders nicht erreicht werden kann oder wenn Beschwerden vorliegen.
  • Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Frage oder Äußerung zulässig ist, lassen Sie sich zeigen, wo in den QPR oder PTV die Frage steht oder welches qualitätsrelevante Merkmal durch die Fragen geprüft werden soll.
  • Wenn Sie die Meinung des MD-Gutachters nicht teilen, muss dieser Ihre abweichende Meinung im Transparenzbericht dokumentieren.

Beispiel

Ihr Pflegekunde hat einen schlechten Tag und hinterlässt den Eindruck, immobil zu sein. Der Prüfer stellt ein Dekubitusrisiko fest. Sie kennen den Kunden aber besser und wissen, dass ein solches Risiko nicht besteht. Der Prüfer muss im Transparenzbericht schriftlich festhalten, dass und warum nach Ihrer Auffassung kein Dekubitusrisiko besteht.

Nach der MD-Prüfung: Ergebnisse und Folgen

Der MD erstellt innerhalb von drei Wochen nach der Durchführung der Prüfung einen Transparenzbericht, in dem er das Ergebnis der Prüfung niederlegt. Er versendet diesen an die Landesverbände der Pflegekassen, den Träger Ihrer Einrichtung und den zuständigen Sozialhilfeträger. Im stationären Bereich auch an die Heimaufsichtsbehörden. Sie haben vor der Veröffentlichung der Prüfergebnisse und der Berechnung der Note dann 28 Tage lang Zeit, eventuell Stellung zu den Ergebnissen zu beziehen. Und hier lohnt es sich, noch einmal genauer hinzuschauen.

Bei dem Ergebnis nach MD-Qualitätsprüfungen wird zunächst nach der Pflegenote gefragt. Diese ist für Sie als Praktiker aber vollkommen belanglos. Zum einen beurteilt sie nur Dinge, die auf dem Papier stehen, und zum anderen ist sie nicht repräsentativ, was die Gesamtsituation in Ihrer Pflegeeinrichtung angeht. Viel wichtiger sind für Sie als PDL diese Kennzahlen:

  1. Anzahl der von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegten Maßnahmen (umgangssprachlich „MD-Maßnahmenbescheid“)
  2. Anzahl der im Vergleich zur letzten Qualitätsprüfung abgearbeiteten Mängel

Die Anzahl der Maßnahmen verweist 1:1 auf die vom MD in der Prüfung festgestellten Qualitätsmängel. Je weniger Mängel bei Ihnen gefunden wurden, desto besser. Die optimale Kennzahl hierfür ist also „0 Mängel“. In diesem Fall haben Sie sämtliche Anforderungen aus der MD-Anleitung zur Prüfung der Qualität erfüllt. Da die Auferlegung und die Verpflichtung zur Abarbeitung von auferlegten Maßnahmen rechtsverbindlich ist, muss die Kennzahl der „abgearbeiteten Mängel aus der letzten Prüfung“ bei 100 % stehen. Erst wenn Ihnen der MD in der Folgeprüfung bescheinigt, dass alle Mängel aus der vorherigen Prüfung abgestellt wurden, können Sie beruhigt sein.

Nachbereitung der Prüfung durch den MD

Dadurch, dass einer Ihrer Mitarbeiter die gesamte MD-Prüfung protokolliert hat und eine Abschlussbesprechung stattgefunden hat, können Sie meistens schon ungefähr abschätzen, wie viele und welche Mängel im Prüfbericht auftauchen werden. Entscheidend ist der Moment, an dem Ihnen die Pflegekassen den vorläufigen Transparenzbericht mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung zuschicken. Damit verbunden erhalten Sie die Möglichkeit zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen. Liegen viele und gravierende Mängel vor, wird aus der Möglichkeit eine Verpflichtung. Vor allem im letztgenannten Falle müssen Sie unbedingt die von den Pflegekassen gesetzte Frist zur Stellungnahme einhalten. Bei dieser Stellungnahme müssen Sie im Kern nachweisen, wie Sie die Mängel beheben möchten. Noch besser ist, wenn Sie in die Stellungnahme schon hineinschreiben können, dass Sie die Mängel bereits abgestellt haben oder nachweislich dabei sind.

Tipp

Nutzen Sie Ihre Notizen aus der MD-Prüfung sowie die aus dem Abschlussgespräch. Beschreiben Sie in der Stellungnahme Ihre Mängelbeseitigung und legen Sie wenn möglich Nachweise bei. Übrigens: Denken Sie auch daran, die endgültige Note nach dem Prüfverfahren auszudrucken und an gut sichtbarer Stelle in Ihrer Einrichtung aufzuhängen.

Wie Sie sich gegen eine ungerechte MD-Note wehren können

Eine schlechte Transparenznote hat leider oft mehr negative Folgen als gedacht: Sie ist rufschädigend, wirkt demotivierend für Ihre Mitarbeiter und ist Nährboden für ständig unzufriedene Angehörige. Nicht nur deshalb ist es ratsam, gegen eine ungerechtfertigte Note – wenn nötig mit Hilfe eines Widerspruchs – vorzugehen.

Falls Sie Einspruch gegen die Veröffentlichung einlegen wollen, sollten Sie Ihren Widerspruch mit Ihrer umfassenden Begründung innerhalb der von den Pflegekassen gesetzten Frist einreichen. Hierin begründen Sie, in welchen Punkten die Benotung ungerechtfertigt ist oder welche generellen Formfehler Ihrer Meinung nach vorliegen. Benennen Sie Ihre Forderung deutlich, d. h. die Korrektur der Note oder das vollständige Unterlassen der Veröffentlichung. Belegen Sie Ihre Begründung zwingend mit entsprechenden Kopien aus der Dokumentation der geprüften Bewohner oder aus der Fachliteratur. Die Pflegekassen geben Ihre Stellungnahme an den MD zur Bewertung ab. Die Frist bis zur Veröffentlichung wird entsprechend verlängert. Beantragen Sie zudem, dass Ihre Stellungnahme nicht von den gleichen Prüfern gelesen und beurteilt wird, die schon in Ihrer Einrichtung tätig waren. Dies verstößt nämlich gegen das Gebot der Neutralität.

So prüfen Sie Ihre MD-Note

Gehen Sie bei der Prüfung der Beurteilung systematisch nach den folgenden Schritten vor:

  1. Rechnen Sie nach, ob die Noten zu den einzelnen Fragen und die Durchschnittswerte richtig berechnet sind.
  2. Vergleichen Sie die Bewertung. Prüfen Sie, ob die Bewertung der Kriterien mit dem MD-Prüfbericht der Qualitätsprüfung und Ihren eigenen Aufzeichnungen aus der Prüfung übereinstimmt.
  3. Suchen Sie gezielt nach Fehlern. Dies können Formfehler, fachliche Fehler oder aber Bewertungsfehler sein.
  4. Verfassen Sie Ihre Stellungnahme: Legen Sie die Kritikpunkte in Ihrer Stellungnahme ausführlich dar und fügen Sie gegebenenfalls Kopien der Originaldokumente bei. Denken Sie daran, in Ihrem Text auf das Dokument zu verweisen und zu erklären, welcher Sachverhalt Ihrer Meinung nach daraus hervorgeht.

Nachdem Sie alle Kriterien für einen Widerspruch geprüft haben, rechnen Sie erneut nach, um zu erkennen, mit welcher Notenverbesserung Sie bestenfalls rechnen können. Entscheiden Sie danach, ob sich der Aufwand eines Widerspruchs lohnt.

Reform 2019: Das MDK-Reformgesetz

Im Jahr 2019 wird sowohl die Qualitätsprüfung für Pflegeheime reformiert als auch viel allgemeiner der MDK selbst (MDK-Reformgesetz). Im ersten Fall handelt es sich um die Entwicklung ein neues Prüfverfahrens und einer Alternative zur Darstellung der bisherigen Pflegenote. Dies stellte sich als notwendig heraus, da die mangelnde Erkennbarkeit eventueller Qualitätsmängel der Einrichtungen von Seiten der Verbraucher in den vergangenen Jahren kritisiert wurde. Beim MDK-Reformgesetz liegt der Ursprung hingegen darin, dass die Unabhängigkeit des MDK von den Pflege- und Krankenkassen immer wieder hinterfragt wurde. Ebenso waren die Prüfungen der Krankenhausabrechnungen Anlass für Streitigkeiten. Demzufolge will die Reform den MDK stärken, dessen Unabhängigkeit sichern und bei den Prüfungen das Medizinische, statt der Abrechnungen, wieder in den Vordergrund stellen.

Reform 2020: Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie

Auf die Reform 2019 foltgte 2020 eine neue QPR (Qualitätsprüfungs-Richtlinie). Statt Pflegenoten muss das Pflegepersonal nun selbst für alle Bewohner der Einrichtung Kennzahlen erheben und diese in einem Erfassungsbogen an die Pflegekassen schicken. Alle konkreten Änderungen lesen Sie ausführlich im Artikel über die neuen QPR.

Fazit: Die MD-Prüfung

Die Regelprüfung des MD findet einmal im Jahr statt: Orientieren Sie sich danach, fragen Sie sich, ob Sie den Anforderungen gerecht werden können und leiten Sie rechtzeitig Maßnahmen ein, um eventuelle Mängel zu beheben. Gehen Sie dabei am besten von den Ergebnissen der letzten Prüfung aus und stellen Sie fest, ob Sie sich tatsächlich verbessert haben oder ob noch Aufholbedarf besteht. Sprechen Sie im Dienst regelmäßig mit Ihren Mitarbeitern und nehmen Sie sich gegenseitig die Angst. So bereiten Sie sich und Ihre Kollegen auf die Ankunft des Prüfers vor. Das hilft Stress zu vermeiden und am Prüfungstag souverän zu bleiben.