- Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für das Qualitätsmanagement in der Pflege?
- Warum sind rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement in der Pflege wichtig?
- Was ist das Pflegequalitätsgesetz?
- Rechtliche Grundlagen für den Pflegebereich aus dem 5. Sozialgesetzbuch
- Rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement in der Pflege im 11. Sozialgesetzbuch
- Rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement in der Pflege: Heimgesetz
- Pflege-Transparenzkriterien: Rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement
- Welche Möglichkeiten der Zertifizierung gibt es für das Qualitätsmanagement in der Pflege?
- Qualität durch rechtliche Grundlagen gesichert
Durch rechtliche Grundlagen werden im Allgemeinen Rechte, Pflichten und Verbote formuliert. Die gleiche Funktion haben rechtliche Grundlagen auch im Hinblick auf das Qualitätsmanagement zur Prozessqualität in der Pflege. Mithilfe dieser Bestimmungen werden Richtlinien und Pflegestandards formuliert, an denen sich jede Pflegeeinrichtung zu halten hat. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass nach entsprechenden Pflegestandards gehandelt wird und bestimmte Voraussetzung sicher erfüllt werden. Sollte dem nicht so sein, sind die zuständigen Behörden dazu befugt, Strafen zu erlassen.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für das Qualitätsmanagement in der Pflege?
Für das Qualitätsmanagement in der Pflege sind diverse rechtliche Grundlagen maßgeblich. Zu finden sind diese in erster Linie im fünften und elften Sozialgesetzbuch. Aber auch im Heimgesetz sind einige gesetzliche Regelungen für die Qualitätssicherung in der Pflege verankert. Besonders durch das Pflegequalitätssicherungsgesetz wurde den rechtlichen Grundlagen des pflegerischen Qualitätsmanagements eine neue Ausprägung zuteil.
Der folgende Artikel wird detailliert auf die verschiedenen rechtlichen Grundlagen zur Prozessqualität eingehen und diese beleuchten. Insbesondere die rechtlichen Grundlagen zur Pflegequalität im Sozialgesetzbuch werden aufgezeigt.
Warum sind rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement in der Pflege wichtig?
Rechtliche Grundlagen geben einen Überblick über die Qualität der von den stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zu erbringenden Pflegeleistungen im Versorgungsablauf. Sie sollen dafür sorgen, dass auch im gesetzlichen Rahmen festgehalten ist, wie das Qualitätsmanagement des Pflegeprozesses zu erhalten und zu verbessern ist. Durch eine deutliche Aufgabenverteilung, festgelegte Regelung und Bestrafungen bei Nichteinhaltung der Regeln, soll das Qualitätsmanagement in der Qualitätsentwicklung weiterhin optimiert werden.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Pflegeplanung sollen ferner dazu beitragen, das Qualitätswissen der Pflegepersonen und das interne Qualitätsmanagement zu stärken und für alle Beteiligten eine größere Transparenz der Ergebnisse zu schaffen. Alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten und Transparenzberichte im Versorgungsablauf zu erstellen.
Was ist das Pflegequalitätsgesetz?
Das Pflegequalitätsgesetz wurde im Juni 2001 vom Bundestag und im Juli 2001 vom Bundesrat verabschiedet und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (POsG) sorgte 2002 für umfangreiche Änderungen bzw. Ergänzungen des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI, Soziale Pflegeversicherung). Insbesondere das elfte Kapitel des Gesetzbuches wurde im Rahmen der Qualitätsentwicklung überarbeitet.
Welche Inhalte umfasst das Pflegequalitätsgesetz?
Der Fokus liegt hier speziell auf dem Schutz der Pflegebedürftigen und den Vorschriften zur Qualitätssicherung durch die Pflegepersonen. Waren diese vorher nicht explizit vermerkt, so sind sie es seit der Neuerung zum 01.01.2002.
Das Pflegequalitätsgesetz hat sich zum Ziel gesetzt, die Pflegequalität in der Pflegeplanung zu sichern und weiterhin zu optimieren. Ferner sollen die Verbraucherrechte der Pflegebedürftigen allgemein im Versorgungsablauf berücksichtigt und insbesondere durch die Pflegepersonen gestärkt werden. Laut diesem Gesetz sind alle Pflegeeinrichtungen seit Ende 2003 dazu verpflichtet, ein betriebsinternes Qualitätsmanagement im Versorgungsablauf vorliegen zu haben.
Hierzu ist spätestens alle zwei Jahre ein Leistungs- und Qualitätsnachweis mit Transparenzberichten zu erbringen. Zur Überprüfung des Nachweises sind unterschiedliche Vorgehensweisen möglich. Dazu gehören die Einzelprüfung sowie die Stichprobenprüfungen und die vergleichende Prüfung im Versorgungsablauf. Das Pflegequalitätsgesetz hat sich in regelmäßigen Abständen Neuerungen und Überarbeitungen zu unterziehen, um mit Blick auf neue Entwicklungen ein optimales Gesetz und dementsprechende Richtlinien für die Pflege zu garantieren.
Insbesondere durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom Mai 2008 wurden weitere Änderungen in der Qualitätsentwicklung vorgenommen. Diese beziehen sich in erster Linie auf die Konkretisierung der Zugangsrechte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen sowie die Förderung der Zusammenarbeit staatlicher Heimaufsichten. Auch die Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz weiter gefördert.
Rechtliche Grundlagen für den Pflegebereich aus dem 5. Sozialgesetzbuch
Es gibt unterschiedliche Gesetze, die für das Qualitätsmanagement in der Pflege und damit für die Pflegepersonen wichtig sind. Das fünfte Sozialgesetzbuch weist mitunter die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Pflegebereich und die Pflegeplanung aus. Durch das Inkrafttreten des Pflegequalitätsgesetzes haben rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement noch einmal mehr an Bedeutung gewonnen und die Qualitätsentwicklung vorangetrieben.
§ 70 SGB V: Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
Paragraph 70 des fünften Sozialgesetzbuches beschreibt, wie die Krankenkassen und die Leistungserbringer den Versicherten gegenübertreten sollen. Es ist vorgesehen, dass dies nicht nur bedarfsgerecht und gleichmäßig geschieht, sondern ebenfalls dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Ferner wird angegeben, dass die Versorgung ausreichend und zweckmäßig sein muss.
Nichtsdestotrotz darf dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden. Insgesamt liegt der Fokus also darauf, die Versorgung einer pflegebedürftigen Person in fachlich gebotener Qualität zu erbringen, gleichzeitig aber wirtschaftlich zu handeln. Des Weiteren wird innerhalb dieses Paragraphs darauf verwiesen, dass die Krankenkassen und Leistungserbringer auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuarbeiten haben.
§ 112 SGB V: Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
In diesem Paragraphen des Sozialgesetzbuches geht es hauptsächlich um bestimmte Regelungen zwischen den Kranken- und Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft oder der Vereinigung der Krankenhausträger. Zwischen Kranken- bzw. Ersatzkassen und der ihr gegenüberstehenden Gesellschaft werden Verträge geschlossen. Durch den Vertragsabschluss soll sichergestellt werden, dass die vom Krankenhaus zu erbringenden Behandlungen und Anforderungen auf Grundlage des fünften Sozialgesetzbuches stattfinden.
Eine solche vertragliche Regelung ist für alle Krankenhäuser verpflichtend, kann allerdings beidseitig mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen können innerhalb des vertraglichen Rahmens individuell besprochen und entsprechend angepasst werden.
Allgemeiner Inhalt der Verträge:
- Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der Aufnahme und Entlassung der Versicherten sowie der Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen
- Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können
- Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
- Soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
- Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege
- Näheres über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a
§ 113 SGB V: Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
In Paragraph 113 wird beschrieben, dass Krankenhäuser und alle sich dort befindenden Mitarbeiter dazu verpflichtet sind, bei einer Qualitäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung geforderte Unterlagen an den entsprechenden Prüfer auszuhändigen. Die Verbände der Kranken- und Ersatzkassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung können sich das Recht vorbehalten, jedes zugelassene Krankenhaus durch einen gemeinsam ausgewählten Prüfer untersuchen zu lassen.
Sollte bezüglich der Auswahl des Prüfers kein Konsens gefunden werden, legt die Landesschiedsstelle innerhalb von zwei Monaten einen Prüfer fest. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich dokumentiert werden. Es ist in dem nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
§ 135a SGB V: Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
Der Leistungserbringer ist laut §135a dazu verpflichtet, sich mit Blick auf die von ihm zu erbringende Leistung konsequent an dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu orientieren. Es muss gewährleistet werden, dass jede durchgeführte Handlung die fachlich erforderte Qualität vorweist. Durch diese Vorschrift ist der Leistungserbringer dazu verpflichtet, eine optimale Qualität der durchgeführten Behandlung sicherzustellen.
Handelt es sich um eine einrichtungsübergreifende Maßnahme ist es auch hier wichtig, die Qualitätssicherung zu erhalten. Dies gelingt nur dann, wenn sich unterschiedliche Institutionen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, entsprechend am Prozess der Qualitätssicherung beteiligen. Zu diesen Institutionen gehören Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und -einrichtungen. Zu dieser Beteiligung sind sie sogar rechtlich verpflichtet, insbesondere wenn es darum geht, die Ergebnisqualität zu verbessern.
§ 137 SGB V: Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
Paragraph 137 beschäftigt sich mit der Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen mit Blick auf Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wurde ein gestuftes System eingeführt, anhand dessen Bestrafungen bei Nichteinhaltung der erwarteten Qualitätsanforderungen bemessen werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist dazu verpflichtet, die Strafmaßnahmen gemäß dem Vergehen anzupassen.
Es ist immer darauf zu achten, dass das Vergehen und die damit einhergehende Strafe verhältnismäßig sind. Sollte es zu wiederholten oder besonders schweren Vergehen kommen, ist der Gemeinsame Bundesauschuss dazu befugt, von den vorgesehenen Bestrafungen abzuweichen.
Die Maßnahmen der Bestrafung:
- Vergütungsabschläge
- Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind
- Information Dritter über die Verstöße
- Einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen
Rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement in der Pflege im 11. Sozialgesetzbuch
Auch im elften Sozialgesetzbuch sind einige rechtliche Grundlagen für den Bereich der Pflege vermerkt. Diese beziehen sich in erster Linie auf das Qualitätsmanagement in Pflegeeinrichtungen. Besonders im Zuge des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes aus dem Jahr 2008 wurden hier einige Änderungen und Anpassungen vorgenommen.
§ 72 SGB XI: Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
Sowohl für den Bereich der ambulanten als auch der stationären Pflege sind einige Faktoren unbedingt zu beachten. Der Fokus des § 72 liegt auf der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung des Versicherten. Um dies zu ermöglichen, gilt als Grundvoraussetzung, dass die Pflege nur durch vertraglich abgesicherte Einrichtungen durchgeführt werden darf. Durch den Vertrag werden Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen genau definiert. Liegt ein solcher nicht vor, ist eine entsprechende Sicherstellung nicht zwangsläufig gewährleistet.
Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtiger Vereinigung des gleichen Trägers und dem Landesverband der Pflegekassen geschlossen. Handelt es sich um mehrere selbstständig agierende Einrichtungen, besteht die Möglichkeit eines Gesamtversorgungsvertrages. Dieser ist allerdings nur möglich, wenn die separaten Einrichtungen organisatorisch miteinander verbunden sind.
Die Pflegekassen sind innerhalb des Versorungsvertrags in der Pflicht, diesen Aufwand nach Kapitel 8 entsprechend zu vergüten. Steht bei der Auswahl des Vertragspartners eine Vielzahl an Optionen zur Verfügung, sollten gemeinnützige und private Träger vorrangig behandelt werden.
Versorgungsverträge dürfen nur mit folgenden Pflegeeinrichtungen geschlossen werden:
- Einrichtungen, die den Anforderungen des § 71 genügen
- Einrichtungen, die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten
- Einrichtungen, die ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen. Dies gilt, sofern sie nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze betroffen sind
- Einrichtungen, die sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln
- Einrichtungen, die sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden
§ 80 SGB XI: Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
Leistungserbringer und Leistungsträger vereinbaren Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege. Dieser Vereinbarung wohnen sowohl der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen als auch unabhängige Sachverständige bei. Es werden auch Vereinbarungen mit Blick auf die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements getroffen. Diese Entwicklung ist insofern sinnvoll, als dass hierdurch eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sichergestellt werden soll.
Die Vereinbarungen sind für die Pflegekassen und deren Verbände verbindlich. Auch alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen müssen sich an die Vereinbarungen halten. Inhaltlich geht es hierbei um die gemeinsamen Ziele, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die entsprechend zu treffenden Maßnahmen. Auch interne und externe Qualitätssicherung werden berücksichtigt.
§80a SGB XI: Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit Pflegeheimen
In der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung werden unterschiedliche Differenzierungen getroffen. Es wird unterschieden zwischen dem Träger der Einrichtung, der Pflegeversicherung und den örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe. Aufgrund der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung ist die Einrichtung in der Lage, das benötigte Personal zu refinanzieren. Gleichzeitig besteht für die Einrichtung auch die Pflicht, bei einer Veränderung des Pflegebedarfs oder bei Personalengpässen in der Einrichtung trotz allem jederzeit eine angemessene Versorgung der Heimbewohner durch geeignete Maßnahmen zu garantieren.
§ 112 SGB XI: Qualitätsverantwortung
Die Träger der Pflegeeinrichtung sind gesetzlich dazu verpflichtet, für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtung zu sorgen. Auch die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ist essenziell und fällt laut Gesetz in den Verantwortungsbereich des Einrichtungsträgers. Zur weiteren Optimierung beraten der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen und der Prüfdienst des Verbandes privater Krankenversicherungen e.V. die Träger der Einrichtungen.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Qualitätsmängeln vorgebeugt wird. Auch die Eigenverantwortung der Einrichtung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität soll durch die beratenden Gespräche positiv beeinflusst werden.
Das Qualitätsmanagement wird beeinflusst durch unterschiedliche Paragraphen des SGB XI:
- § 113: Durchführung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements
- § 113 a: Anwenden der Expertenstandards
- § 114: Mitwirken bei Qualitätsprüfungen
§ 113 SGB XI: Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
Paragraph 113 des SGB XI zielt auf die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ab. Es werden einige Faktoren festgehalten, die hierfür essenziell sind. Grundlegend ist erst einmal die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, welches eine dauerhafte Weiterentwicklung und Sicherung der Pflegequalität verfolgt. Der Fokus liegt hierbei auf dem Aspekt der Dokumentation. Diese soll praxistauglich sein, den Pflegeprozess unterstützen und die Pflegequalität fördern.
Es ist unbedingt notwendig, dass die entwickelten Maßstäbe und Grundsätze in regelmäßigen Intervallen an den medizinischen Fortschritt angepasst werden. Andernfalls kann eine optimale Pflegequalität nicht sichergestellt werden. Bei der Entwicklung von Maßstäben und Grundsätzen ist zu beachten, dass diese für die Einrichtung vertretbar und wirtschaftlich sind.
Natürlich kann durch Prüfungen festgestellt werden, inwiefern die bestehenden Maßstäbe und Grundsätze die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität garantieren. Eine Möglichkeit bietet das indikatorengestützte Verfahren. Hierbei handelt es sich um eine vergleichende Messung und Darstellung der Ergebnisqualität im stationären Bereich.
Die Daten werden durch eine unabhängige Institution erhoben und ausgewertet. Dabei sind stets die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Auswertung der Prüfung wird an die Landesverbände der Pflegekassen, die Prüfinstitution sowie den entsprechenden Sachverständigen weitergeleitet.
§ 114 SGB XI: Qualitätsprüfungen
Qualitätsprüfungen werden durch den Landesverband der Pflegekassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch den Prüfdienst des Verbandes des privaten Krankenversicherungen e.V. erteilt. Dem Auftrag sind wichtige Informationen zu entnehmen. Zu diesen gehören die Prüfungsart, der Prüfgegenstand sowie der Prüfumfang.
In § 114 wird zwischen drei Arten der Qualitätsprüfung differenziert. Es gibt die Regelprüfung, die Anlassprüfung und die Wiederholungsprüfung. Der Fokus jeder Überprüfung der Qualität ist derselbe. Je nach Art der Prüfung sind die Schwerpunkte allerdings unterschiedlich gewichtet.
Die in den Blick genommenen Qualitäten der jeweiligen Einrichtung:
- Ergebnisqualität
- Prozessqualität
- Strukturqualität
§ 115 SGB XI: Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung
Die Ergebnisse jeder Qualitätsprüfung sind an diverse Institutionen weiterzuleiten. Sowohl der Landesverband der Pflegekassen sowie der zuständige Träger der Sozialhilfe ist zu benachrichtigen. Aber auch die zuständige Aufsichtsbehörde und die Pflegekasse sind über die Resultate der Prüfung in Kenntnis zu setzen.
Bei der Dokumentation der Prüfung ist zu überlegen, welche Daten in welcher Art und Weise dargestellt werden. Das Ziel ist es, das Protokoll möglichst transparent, übersichtlich und verständlich zu gestalten. Sollten Mängel festgestellt werden, hat der Träger der Einrichtung die Möglichkeit, diese innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. Wird entsprechendem Mangel nicht innerhalb der Frist entgegengewirkt, kann der Versorgungsvertrag gekündigt werden.
Auch für den Fall, dass vertraglich festgehaltene Fristen nicht dementsprechend eingehalten werden, können Maßnahmen getroffen werden. In § 115 wird die Möglichkeit der Vergütungskürzung beschrieben. Diese kann seitens der Pflegekasse veranlasst werden, sollte sich herausstellen, dass durch den Leistungserbringer nicht vertragsgemäß gehandelt wird.
Sollte es während einer Qualitätsprüfung in einer stationären Einrichtung zur Entdeckung schwerwiegender Mängel kommen, muss den betroffenen Personen eine Option zur anderweitigen Unterbringung unterbreitet werden. Auch bei schweren Mängeln innerhalb der ambulanten Pflege kann die Versorgung seitens der Pflegekasse unmittelbar eingestellt werden. Diese ist dann aber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass durch einen anderen Pflegedienst die entsprechenden Pflegemaßnahmen weitergeführt werden.
Rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement in der Pflege: Heimgesetz
Das Heimgesetz (HeimG) wurde im November 2001 verabschiedet. Es bietet Regelungen zum Schutz von Heimbewohnern. Von dem Gesetz betroffen sind Heime, die ältere Menschen, Pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufnehmen. Obdachlose werden innerhalb dieser gesetzlichen Regularien nicht berücksichtigt. Mithilfe des Heimgesetzes sollen Regelungen und Vorgehensweisen standardisiert werden. Dies betrifft insbesondere die Heimverträge sowie die Kündigungsfristen.
§ 2 Heimgesetz: Zweck des Gesetzes
Gleich zu Beginn der Ausfertigung des Heimgesetzes findet eine ausführliche Schilderung des Zwecks dieses Gesetzes statt. Dementsprechend werden auch die mithilfe des Gesetzes verfolgten Ziele deutlich.
Besondere Schwerpunkte werden auf folgende Aspekte gelegt:
- Schützen der Würde und Interessen der Bewohner
- Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung
- Sicherung der Einhaltung der Pflichten des Trägers gegenüber den Bewohnern
- Sicherung der Mitwirkung der Bewohner
- Anpassung der Qualität der Wohnumstände und der Betreuung entsprechend der anerkannten fachlichen Standards
- Förderung der Beratung von Heimangelegenheiten
- Förderung der Zusammenarbeit zuständiger Behörden
§ 3 Heimgesetz: Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
Jedes Heim ist rechtlich dazu verpflichtet, die ausgeführten Pflege- und Betreuungsmaßnahmen entsprechend des allgemein anerkannten Stands fachlicher Erkenntnisse durchzuführen. Sollte absehbar sein, dass die gesetzten Ziele in der aktuellen Situation nicht erreicht werden können, können den bereits bestehenden Regularien entsprechende Zusätze hinzugefügt werden.
Diese können die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen betreffen. Auch die Eignung der Leitung des Heims (Heimleitung) und der Beschäftigten kann hier noch einmal speziell ins Auge genommen werden.
§ 11 Heimgesetz: Anforderungen an den Betrieb eines Heims
Um ein Heim betreiben zu dürfen, sieht das Gesetz unterschiedliche Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen. Diese beziehen sich unter anderem auf den Träger und die Leitung. Des Weiteren werden Anforderungen formuliert, die sich nur an den Träger wenden. Mit diesen steht die Einrichtungsleitung nicht im Zusammenhang.
Auch gesetzliche Anforderungen sind zu erfüllen, damit der Betrieb eines Heims genehmigt wird. Diese sind insbesondere bezugnehmend auf §3 und §14 Abs. 7. Sollten mit Blick auf die zu erbringenden Anforderungen Zweifel bestehen, ist es Aufgabe und Pflicht der zuständigen Behörde, diese aufzuklären.
§ 13 Heimgesetz: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Jeder Träger ist dazu verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über sein Heim zu führen. Ist er im Besitz mehrerer Einrichtungen, sind für jede Einrichtung einzelne Aufzeichnungen anzufertigen. Neben den Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind weitere Faktoren zu dokumentieren. Dazu gehören unter anderem die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims sowie die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.
Jedes Dokument ist laut Gesetz nach seiner Anfertigung für fünf Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der fünf Jahre ist der Träger dazu verpflichtet, die entsprechenden Aufzeichnung zu löschen. Sollte es sich um personenbezogene Daten handeln, muss sichergestellt sein, dass jedem Dritten der Zugang zu diesen Unterlagen verwehrt bleibt.
§ 15 Heimgesetz: Überwachung
Die Überwachung der Heime findet durch regelmäßige Überprüfungen statt. Hierbei kann es sich sowohl um angemeldete als auch um unangemeldete Überprüfungen handeln. Der Träger ist zu jeder Zeit dazu verpflichtet, die entsprechende Überprüfung zuzulassen. Geprüft wird in solchen Fällen, ob das Heim den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Die zuständige Behörde kann hierbei frei entscheiden, ob weitere sachkundige Personen zu der Prüfung hinzugezogen werden sollen oder nicht.
Allerdings betrifft §15 nicht nur die Überwachung der Einrichtung durch die Behörden. Auch auf die Überwachung der Bewohnerinnen und Bewohner wird hier Bezug genommen. Durch dieses Gesetz sind die Mitarbeiter der Einrichtung dazu befugt, die Wohnräume der Bewohnerinnen und Bewohner zu betreten, um Gefahr zu verhindern.
Pflege-Transparenzkriterien: Rechtliche Grundlagen für das Qualitätsmanagement
Seit Anfang 2009 gehören die Pflege-Transparenzkriterien zum pflegerischen Alltag. Bekannt sind sie auch unter dem Begriff der Pflegenoten. Diese Kriterien sollen dazu dienen, dem Verbraucher in verständlicher Art und Weise die Pflegequalität der entsprechenden Einrichtung darzustellen. Für ambulante Pflegeeinrichtungen werden insgesamt 49 Kriterien in drei Qualitätsbereiche unterteilt.
Bei stationären Pflegeeinrichtungen sind 82 Kriterien in vier Bereichen zu bewerten. Die Benotung beschränkt sich auf die Noten eins bis fünf. Sie unterscheidet sich daher von den üblichen Schulnoten. Auch Kundenbefragungen werden veröffentlicht. Sie fließen allerdings nicht in die Gesamtnote ein, da es sich hierbei um subjektive Wahrnehmungen handelt.
Welche Möglichkeiten der Zertifizierung gibt es für das Qualitätsmanagement in der Pflege?
Möglichkeiten der Zertifizierung finden sich auch in der Pflege. Dabei stellt die ISO 9001 eine der effektivsten und effizientesten Maßnahmen für das Qualitätsmanagement dar. Der Fokus liegt hier auf der Verbesserung von Prozessen und Arbeitsabläufen. Ferner wird die notwendige Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen in den Blick genommen. Das durch ISO 9001 erworbene Zertifikat kann als Aushängeschild der Einrichtung verwendet werden.
ISO 9001 gilt als Normstandard für Qualitätsmanagementsysteme in der Pflege. Dieser besteht in den verschiedensten Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens bereits seit mehr als zehn Jahren. Durch ISO 9001 werden die Prozesse in der Pflegepraxis verbessert. Auch die betriebsinterne Strukturierung wird mithilfe dieses Qualitätsmanagementsystems überarbeitet.
Der Schwerpunkt des Systems liegt in der Beschäftigung mit der Frage des Leitbildes, der Qualitätspolitik und den Qualitätszielen. Alle Bestandteile werden im Detail erklärt, ihre Funktion wird deutlich gemacht und die Vorgehensweise für eine optimale Ausführung der Position wird dargestellt. Mithilfe dieses Systems soll das Qualitätsmanagement in der Pflege weiterhin verbessert werden. Die Pflegeeinrichtungen bekommen hiermit einen Anforderungskatalog an die Hand, an dem sie sich im Hinblick auf ihre interne Struktur orientieren können.
Qualität durch rechtliche Grundlagen gesichert
Rechtliche Grundlagen spielen innerhalb der Pflege mit Blick auf das Qualitätsmanagement eine große Rolle. Sie sind in diversen Paragraphen des Sozialgesetzbuches verankert. So soll sichergestellt werden, dass jede Pflegeeinrichtung entsprechend gesetzlicher Vorschriften handelt. Durch die Standardisierung findet eine Vereinheitlichung der Arbeitsprozesse und Voraussetzungen statt. Hierdurch hat jede Einrichtung dieselben Rechte und Pflichten.