FAQ zur Impfpflicht für Pflegeberufe 2023: Das müssen Sie wissen

Auf der linken Seite des Bildes ist ein freigelegter Arm, in dessen Muskel eine Impfspritze gedrückt wird. die Soritze wird von einer Person in blauem Schlupfkasack gehalten, die hellgelbe Einmalhandschuhe trägt. Im Hintergrund steht ein Tisch mit einer Nierenschale aus Pappe, Desinfektionsmittel und einem Watte-Tupfer.
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Inhaltsverzeichnis

Die Corona-Pandemie machte es für alle in der Gesellschaft sichtbar: Die Arbeit und das Engagement von Pflegepersonal sind unverzichtbar. Pflegekräfte und Mediziner kämpften an vorderster Stelle gegen die Viruserkrankung – und nahmen dabei das Risiko in Kauf, sich selbst und andere zu infizieren. Vor allem die Verantwortung Patienten und Pflegebedürftigen gegenüber veranlasste den Bund, im März 2022 den Paragraphen 20 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) In Kraft zu setzen. Auch wenn die Impflicht gegen Corona seit dem 1. Januar 2023 nicht weiter besteht: Aktuell ist eine Impfung gegen Covid-19 für Mitarbeitende sowie Dienstleister in Pflegeeinrichtungen noch verpflichtend. Wir beantworten Ihre dringendsten Fragen rund um die Impfpflicht in Pflegeberufen.

Ab wann gilt die Corona-Impfpflicht in der Pflege?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gilt seit dem 15.03.2022. Ungeimpfte Mitarbeiter dürfen seitdem nicht länger in Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern beschäftigt sein. Zudem traten am 1. Oktober 2022 Neuerungen zum Impfstatus in Kraft. Rechtlich vollständig geimpft sind nun jene Personen, die drei Impfungen gegen Corona nachweisen können. Ausnahmen bilden durchgemachte Infektionen mit dem Virus. Demnach reichen weiterhin zwei Impfungen, wenn:

  • eine Infektion vor der ersten Impfung erfolgte – mit Antikörpertest nachzuweisen
  • eine Infektion vor der zweiten Impfung auftrat – mit PCR-Test nachzuweisen
  • eine Infektion nach der zweiten Impfung nachweisbar war – seit der PCR-Testung müssen hier mindestens 28 Tage vergangen sein

Sehen Sie hier den Mitschnitt vom PPM-Online-Infoabend vom 11.01.2022 mit Rechtsanwältin Judith Barth:

Die wichtigsten Fragen und Antworten aus dem Chat der Infoveranstaltung

Wie verhält es sich mit dem Personal in der Verwaltung (in unserem Pflegedienst)?

Grundsätzlich muss auch das Personal in der Verwaltung geimpft sein. § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterscheidet bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht nach der Art der Tätigkeit.

In unserem ambulanten Dienst sind zwei Assistentinnen der Pflegedienstleitung nicht geimpft. Sie haben Kontakt zu allen Pflegedienstkräften. Gilt auch für diese die Impfpflicht?

Ja. § 20a IfSG unterscheidet bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht nach der Art der Tätigkeit.

Gilt die Impfflicht auch für Hol- und Bringdienste in Kliniken?

Ja, die Impfpflicht gilt auch für Mitarbeiter von Fahrdiensten von Kliniken und Pflegeeinrichtungen.

Gilt die Impfpflicht auch für die Mitarbeiter der Küche?

Ja. § 20a IfSG unterscheidet bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht nach der Art der Tätigkeit. Die Impfpflicht gilt daher auch für Mitarbeiter in der Küche.

Müssen auch Handwerker, die in die Einrichtung kommen, geimpft sein? Muss ich als Einrichtungsleitung das kontrollieren?

Die Impfpflicht gilt auch für Handwerker, die in Ihrer Einrichtung arbeiten, wenn diese Tätigkeiten eine gewisse Dauer haben. Entweder prüfen Sie die Impfnachweise selbst oder tauschen sich mit dem Arbeitgeber der Handwerker bzgl. der Impfnachweise aus.

Der Physiotherapeut, der zu uns in die Einrichtung kommt, ist nicht geimpft. Er darf theoretisch nach dem 15.03.2022 nicht praktizieren, richtig? (Ähnlich auch bei Physio, Logo, Ergo sowie Fußpflege und Friseur, Tagesdozenten, die von extern kommen?)

Genau. Ab dem 15.03.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für externe Dienstleister, wie z. B. den Physiotherapeuten. Er darf dann ab dem 15.03.2022 keine Therapie mehr in Ihrer Einrichtung anbieten, wenn er nicht nachweisen kann, dass er geimpft bzw. genesen ist oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann. Dies muss die Einrichtungsleitung kontrollieren.

Meine Kollegin war im Dezember positiv und hat noch keine Impfung. Erstimpfung erst möglich ab Mai. Was können wir tun?

Die Leitung muss sich zum 15.03.2022 den Genesenennachweis der Kollegin zeigen lassen und dokumentieren, wie lange die Mitarbeiterin als genesen gilt. Nach Auslaufen des Genesenen-Status (derzeit sechs Monate) muss die Mitarbeiterin einen Impfnachweis vorlegen. Sie kann sich auch vorher impfen lassen, muss dies aber erst nach Ablauf der sechs Monate. Am besten lässt sie sich ärztlich beraten, wann derzeit eine Impfung nach einer Infektion sinnvoll ist.

Wie ist das mit der Einmal-Impfung von Johnson and Johnson?

Mit einer Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson gilt man nicht mehr als vollständig geimpft. Da der Impfschutz mit diesem Impfstoff sehr viel geringer ist als bei den anderen Vakzinen, gelten Personen nur nach einer zweiten und dritten Impfung mit einem mRNA-Impfstoff als grundimmunisiert und damit ausreichend geimpft.

Sind Genesene Geimpften gleichgestellt?

Für Genesene gilt die Impfpflicht sechs Monate nach der Infektion nicht. Dann muss eine Impfung – und der Nachweis – erfolgen.

Ist es korrekt, dass man einen Haftungsausschluss unterschreiben muss, dass man mit dieser Impfung an einer Studie teilnimmt? Oder gibt es mittlerweile eine rechtlich bindende Haftung bei Schäden? Und wie verhält sich das Ganze in Bezug auf den Nürnberger Kodex, dass keiner unter Zwang an solchen Studien teilnehmen muss?

Nein. Sie müssen keinen Haftungsausschluss unterschreiben und Sie nehmen, wenn Sie sich impfen lassen, auch nicht an einer Studie teil. Die Studien sind vor Zulassung des Impfstoffes abgeschlossen. Insofern nehmen Sie, wenn Sie sich impfen lassen, an keiner Studie teil.

Die Haftung für Impfschäden richtet sich – wie bei allen anderen von der STIKO empfohlenen Impfungen – nach dem Infektionsschutzgesetz. In § 60 IfSG ist geregelt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Impfungen eintreten, – auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27.12.2020 –  ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Muss die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers zahlen, wenn durch die Impfung Nebenwirkungen entstehen, z.B. neurologische Schäden oder Herzprobleme? Wer haftet bei Nebenwirkungen?

Nein. Man muss unterscheiden zwischen Nebenwirkungen, wie z. B. Fieber, Schüttelfrost, Gliederschmerzen und Impfschäden, wie neurologische Schäden, Herzprobleme, Thrombosen. Letztere sind als Impfschäden über das Infektionsschutzgesetz versichert. Erstere sind – soweit sie behandlungsbedürftig sind – über die Krankenkassen versichert. Der Arbeitgeber muss bei einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Impfung Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Umfang (max. 6 Wochen) leisten. Hinzuweisen ist, dass die Corona-Impfstoffe sehr gut verträglich sind und die Anzahl der nachgewiesenen Impfschäden tatsächlich extrem gering ist.

Das heißt, wenn ich gesund bin und nicht geimpft bin, darf ich nicht arbeiten?

Genau. Letztlich läuft es darauf hinaus, dass Pflegekräfte, die sich nicht impfen lassen (ohne dass es hierfür nachweislich einen medizinischen Grund gibt), nicht in der Pflege arbeiten können.

Wie ist es mit Patienten oder Bewohnern, welche sich nicht impfen lassen wollen? Von der Gemeinschaft verdammen geht nicht. Isolieren von anderen Bewohnern geht auch nicht. Was soll ich mit denen tun?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt nicht (!) für Bewohner der Pflegeeinrichtungen. Daher gilt es sich darum zu bemühen, alle Pflegebedürftigen, auch die Ungeimpften, zu schützen. Insbesondere dadurch, dass die Kontaktpersonen möglichst geimpft sind und so die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung verringert wird. Wobei andere Schutzmaßnahmen (AHA-Regeln) nach wie vor ihre Berechtigung haben.

Was kann ich tun, um auch nicht-immunisierte Mitarbeiter weiter zu beschäftigen? Ich kann auf niemanden verzichten!

Sie können nur an die Mitarbeiter appellieren und diese bitten, sich impfen zu lassen. Denn sicher werden nicht alle Mitarbeiter, die sich nicht impfen lassen wollen, medizinische Gründe belegen können, die gegen eine Impfung sprechen. Ansonsten läuft es darauf hinaus, dass Sie diese Mitarbeiter ohne 2G-Nachweis nicht beschäftigen können. Hilfreich kann es sein, wenn Ihr Betriebsarzt, z. B. im Rahmen einer Online-Sprechstunde, eine neutrale Impfberatung anbietet und noch einmal über Vorteile und Risiken aufklärt.

Wie verhält sich das mit Mitarbeitern, die zum Eintritt der Impfpflicht nur eine Impfung erhalten haben?

Die Einrichtungsleitung muss auch diese Mitarbeiter dem Gesundheitsamt melden, da keine vollständige Impfung nachgewiesen wurde. Der Mitarbeiter wird aber Gelegenheit erhalten, die zweite Impfung nachzuweisen (innerhalb von drei Wochen nach der ersten Impfung möglich), so dass das Gesundheitsamt kein Beschäftigungsverbot aussprechen wird.

Wenn eine Kundin möchte, dass eine ehrenamtliche Helferin, die ungeimpft ist und nur zu ihr kommt, weiterhin kommt und das auch dokumentiert, darf ich die Helferin dann noch dort hingehen lassen?

Als Pflegedienst müssten Sie die ehrenamtiche Helferin auf Ihren Impfstatus hin kontrollieren, wenn Sie deren Einsatz koordinieren. Wer die Pflegekundin privat besucht, ist nicht Angelegenheit Ihres Pflegedienstes. Das muss die Pflegekundin letztlich selbst entscheiden.

Gibt es die Möglichkeit, eine Sammelklage oder ähnliches einzureichen?

Eine Sammelklage ist gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht möglich. Denkbar ist aber eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Diese werden mit Sicherheit eingereicht werden.

Was kann ich tun, bei mir ist ein Großteil der Belegschaft nicht geimpft und möchte sich auch nicht impfen lassen. Würde das von für uns bedeuten, dass wir dann schließen müssen, oder gibt es hier Ausnahmemöglichkeiten?

Das entscheidet letztlich das Gesundheitsamt, ob es für die ungeimpften Mitarbeiter ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausspricht. Hiervon würde ich aber ausgehen, da § 20a IfSG wenig Spielraum lässt. Sie sollten daher Überzeugungsarbeit leisten und den Mitarbeitern deutlich machen, dass ihre Beschäftigung in der Pflege perspektivisch enden wird, wenn sie sich nicht impfen lassen. Außerdem empfiehlt es sich, bereits jetzt aktiv nach geimpftem Personal zu suchen.

Wenn ich gekündigt werde, weil ich mich nicht impfen lassen will, kann mir das Jobcenter oder die Bundesagentur für Arbeit mir das Arbeitslosengeld sperren?

Nein. Dahingehende Handlungsempfehlungen gibt es bisher nicht.

Ist die WTG Behörde berechtigt, den Impfstatus zu erheben?

Das ist denkbar, wenn die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle verfügt, dass die WTG-Behörde hierzu berechtigt ist. Das werden die Bundesländer individuell entscheiden.

Was ist mit der Berufsgenossenschaft, wenn sich ungeimpfte Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit infizieren?

Eine Infektion mit dem Corona-Virus kann als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Infektion im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erfolgt ist. Hieran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn gegen gesetzliche Vorgaben – einrichtungsbezogene Impfpflicht – verstoßen wurde. Sie sollten daher Infektionen von ungeimpften Mitarbeitern der Berufsgenossenschaft melden. Diese muss dann letztlich entscheiden, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.

Wenn ein impflichtbedingter Personalmangel entsteht – besonders an Fachkräften, womit die Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann und Klienten gekündigt werden müssen – was passiert dann?

Kann hier der Arbeitgeber einen Personalmangel geltend machen?

Ist es so, dass man eine Überlastungsanzeige an den Kassen stellen kann?

Was machen wir mit den Bewohnern, wenn eine Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann?

Wenn Sie auf Grund von Personalmangel die Versorgung der Pflegekunden oder Bewohnern nicht mehr sicherstellen können, gelten die allgemeinen Regeln. Der Grund für den Personalmangel ist zweitrangig.

Wenn der Geschäftsführer einer Einrichtung nicht geimpft ist, muss das Unternehmen dann schließen?

Das ist kein Automatismus. Er darf dann ggf. die Einrichtung nicht betreten und seine Aufgaben müssen von jemand anderem übernommen werden, wenn er diese nicht aus dem Homeoffice erledigen kann.

Fällt mit der Impfpflicht die Testpflicht weg?

Das sieht derzeit nicht so aus, zumal eine Impfung nicht (sicher) davor schützt, sich anzustecken und auch andere anstecken zu können. Sie schützt aber (relativ) sicher vor schweren Verläufen.

Die Impfpflicht soll ja nur bis 31.12.2022 gelten. Stimmt das?

Ja. Das stimmt. § 20a IfSG – und damit die einrichtungsbezogene Impfpflicht – soll am 31.12.2022 auslaufen (Stand: Dezember 2022). Es bleibt abzuwarten, ob dies so kommen oder die Impfpflicht weiter gelten wird. Dies ist wohl davon abhängig, wie sich die pandemische Lage entwickelt.

Haben Ärzte auch eine Impfpflicht?

Ja. Die Impfpflicht gilt auch für Ärzte.

Was mache ich, wenn sich Mitarbeiter arbeitsunfähig melden, nur weil er nicht geimpft ist?

Sie können ein ärztliches Attest anfordern, dass die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Ein solches Attest hat zunächst einmal hohen Beweiswert, da der Mitarbeiter Ihnen ja nicht mitteilen muss, warum er arbeitsunfähig ist. Sie können nur wegen des zeitlichen Zusammenhangs zum Beginn der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vermuten, dass er nicht wirklich krank ist. Die Arbeitsunfähigkeit können Sie durch den MDK überprüfen lassen. Dieser ist nämlich nicht nur für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, sondern auch für die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern zuständig. Sie müssen hierzu bei der Krankenkasse des Mitarbeiters einen Antrag stellen. Diese können Sie online bei den jeweiligen Krankenkassen herunterladen.

Ab wann fällt die Lohnfortzahlung bei der Freistellung weg? Nach dem Verbot des Gesundheitsamtes? Gibt es eine Frist, bis wann das Gesundheitsamt entschieden haben muss?

Spricht das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot aus, müssen Sie den Mitarbeiter auch nicht mehr bezahlen, vorausgesetzt, er kann seine Arbeit nicht von zu Hause aus erledigen (z. B. Verwaltungskräfte). Eine Frist innerhalb derer das Gesundheitsamt entscheiden muss, gibt es nicht. Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Ämter reagieren.

Wird in dem Zeitraum der Freistellung der Ungeimpften der Urlaub angerechnet? Darf der Ungeimpfte ab dem 15.03.2022 zuerst seinen Urlaub nehmen, bevor er ohne Bezahlung freigestellt wird?

Mitarbeiter, die auf Grund einer fehlenden Impfung von der Arbeit freigestellt werden, sollten zunächst einmal Überstunden abbauen und Urlaub nehmen. Ihnen entsteht hierdurch kein Nachteil, da sie diese ohnehin irgendwann gewähren bzw. auszahlen müssen. Allerdings muss der Mitarbeiter seinen Urlaub nicht nehmen. Sie sollten allerdings hierauf hinwirken, dass dies geschieht.

Wie verhält sich das mit der Krankenpflichtversicherung, wer bezahlt die Beiträge bei einer Freistellung? Wer die Sozialbeiträge?

Das kommt auf die Dauer der unbezahlten Freistellung an. Bei einer Freistellung, die länger als vier Wochen dauert, entfällt der Sozialversicherungsschutz. Das heißt, der Mitarbeiter wird bei Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber abgemeldet, und muss sich letztlich selbst um den Versicherungsschutz kümmern.

Was passiert, wenn ich mich nicht Boostern möchte? Und ist es wahr, dass auch Boostern Pflicht ist? Und die wichtigste Frage: Wie oft muss ich mich dann boostern? So wie ich auch es gehört habe: alle drei Monate müssen wir uns ab März boostern. Sich alle drei Monate impfen zu lassen, kommt beim vielen nicht in Frage.

Eine dritte Auffrischungsimpfung – die sogenannte Booster-Impfung – ist mittlerweile ebenfalls Pflicht. Nur so gelten Sie als grundimmunisiert und somit vollständig geimpft.

Bei abgelaufenem Genesenen-Status, jedoch nachgewiesenem hohem Antikörper-Spiegel, wie sind die Aussichten auf Erfolg eines Widerspruches und Verlängerung des Genesenen-Status?

Der Antikörper-Spiegel ist für die Dauer des Genesenen-Status im Sinne des IfSG unerheblich. Sie müssen sich daher spätestens sechs Monate nach der Infektion impfen lassen, um keine Schwierigkeiten bei der Arbeit in der Pflege zu bekommen.

Wenn der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, zu welchem Zeitpunkt muss er mit einem Bußgeld rechnen? Gibt es hier ggf. eine zuerst eine Erinnerung mit Frist und dann erst ein Bußgeld? Kann ein Bußgeld für den Arbeitnehmer durch einen Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid verzögert werden?

Wenn ein Mitarbeiter der Aufforderung des Gesundheitsamtes, einen Impfnachweis vorzulegen, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen das Bußgeld, die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung oder ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Wird es eine digitale Lösung für die Dokumentation geben?

Es kann sein, dass es für die Dokumentation des Impfstatus‘ von Seiten der Anbieter digitaler Dokumentationssysteme auch eine digitale Lösung geben wird.

Wir sind ein Seniorenbetreuungsdienst. Wir unterstützen unsere Kunden nach §45b SGB XI. Unterliegen wir und unsere Mitarbeiter auch der Impfpflicht? Nach bisherigen Informationen soll das nämlich nicht so sein. Hierzu herrscht bei uns große Unsicherheit.

Die Aufzählung der Einrichtungen für die die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt (§ 20 a IfSG) ist nicht abschließend. Die Impfpflicht gilt auch für ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1 a SGB XI und ambulante Pflegedienste (§ 71 Abs. 1 SGB XI). Daher gilt m.E. die Impfpflicht auch für Seniorenbetreuungsdienste, soweit sie entsprechende Leistungen anbieten.

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