- Bedeutung des Mindestlohns in der Pflegebranche
- Aktuelle Höhe des Pflegemindestlohns
- Geplante Erhöhung der Pflegemindestlöhne im Jahr 2024 und 2025
- Für wen gilt der Pflegemindestlohn?
- Welche Sanktionen greifen bei Nicht-Auszahlung des Pflegemindestlohns?
- Fazit: Der Pflegemindestlohn ist ein positives Signal für die Pflegebranche
- FAQs: Pflegemindestlohn 2024 und seine Auswirkungen
Ein Pflegemindestlohn ist eine Lohnuntergrenze für Menschen, die in der Pflege arbeiten. Er soll sicherstellen, dass Pflegekräfte menschenwürdig bezahlt werden und von ihrer Arbeit leben können. Doch wie hoch ist dieser derzeit? Wer profitiert davon? Und welche Auswirkungen hat er auf die Pflegebranche insgesamt? Dieser Artikel gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die zentralen Aspekte des Pflegemindestlohns und beleuchtet die aktuellen Zahlen und Entwicklungen.
Bedeutung des Mindestlohns in der Pflegebranche
Pflegekräfte sind aktuell stark nachgefragt und spielen in einer alternden Gesellschaft eine immens wichtige Rolle. Laut Statista könnte die Zahl der Pflegebedürftigen bis 2050 auf rund 5,09 Millionen steigen. Umso wichtiger ist es, qualifizierte Leute mit hohem Engagement und Hingabe zu bekommen. Dies gilt für die Kranken- und Altenpflege gleichermaßen und ebenso für stationäre und ambulante Pflege. Pflegekräfte leisten eine wichtige und oft physisch und emotional belastende Arbeit. Ein angemessenes Einkommen ist entscheidend, um Fachkräfte in der Branche zu halten und die Qualität der Pflege insgesamt zu verbessern
Um sicherzustellen, dass auch in einem anspruchsvollen und oft unterbesetzten Bereich wie der Pflege angemessene Löhne gezahlt werden, wurde der Pflegemindestlohn eingeführt. Der spezifische Mindestlohn für die Pflegebranche trägt dazu bei, eine gerechtere Entlohnung für die dort tätigen Fachkräfte sicherzustellen. Der allgemeine Mindestlohn in Deutschland besteht seit 2015 und beträgt 2024 12,41 Euro. Obwohl dieser für alle Branchen gilt, liegt er unter dem Pflegemindestlohn. Daher bleibt der Pflegemindestlohn bestehen.
Aktuelle Höhe des Pflegemindestlohns
Der Mindestlohn in der Pflege ist im Dezember 2023 angestiegen und beträgt derzeit 14,50 Euro pro Stunde. Dieser muss für alle Personen gezahlt werden, die in der Pflege arbeiten, auch für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung. Der Pflegemindestlohn gilt somit zum Beispiel auch für Personen, die im heimischen Bereich pflegerische Tätigkeiten übernehmen oder unterstützend tätig werden. Gut ausgebildete Pflegekräfte erhalten einen Beitrag von 18,25 Euro pro Stunde. Sie erhalten somit einen höheren Mindestlohn als ungelernte Kräfte.
Die Erhöhung der Mindestlöhne ist ein gutes Zeichen für die Pflegebranche. Sylvia Bühle, ver.di-Bundesvorstandsmitglied betont jedoch, dass es mehr Veränderungen benötigt, um die Pflegebranche attraktiver zu gestalten:
Angesichts des enormen Bedarfs an Arbeitskräften in der ambulanten und stationären Pflege braucht es aber weit mehr als einen Mindestlohn, um die Arbeit attraktiver zu machen. Das geht nur mit guten umfassenden Tarifverträgen, für die sich die Beschäftigten gemeinsam mit ihrer Gewerkschaft ver.di stark machen
Geplante Erhöhung der Pflegemindestlöhne im Jahr 2024 und 2025
Im Jahr 2024 werden die Mindestlöhne weiterhin ansteigen. Diese Erhöhung erfolgt in zwei Schritten: Der Pflegemindestlohn steigt zunächst ab dem 1. Mai 2024 an und wird dann ab dem 1. Juli 2025 erneut angehoben:
Ab 01.12.2023 | Ab 01.05.2024 | Ab 01.07.2025 | |
Pflegehilfskräfte 1* | 14,15 € | 15,50 € | 16,10 € |
Qualifizierte Pflegehilfskräfte 2* | 15,25 € | 16,50 € | 17,35 € |
Pflegefachkräfte 3* | 18,25 € | 19,50 € | 20,50 € |
2* Pflegemindestlohns für Hilfskräfte mit 1-jähriger Qualifikation
3* Pflegefachkräfte mit einer Ausbildung von mind. 3 Jahren
Für wen gilt der Pflegemindestlohn?
Grundsätzlich gilt der Pflegemindestlohn für alle in einer Pflegeeinrichtung beschäftigten Personen. Dies betrifft somit Pflegehilfskräfte mit und ohne Ausbildung und auch Pflegefachpersonal. Zu den Pflegefachkräften gehören Altenpfleger, Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpfleger. Es gibt allerdings einige Ausnahmen und Sonderregelungen, die es zu beachten gilt. So muss für einen Anspruch auf Pflegemindestlohn zum Beispiel eine vorrangig pflegerische oder betreuende Tätigkeit ausgeübt werden.
Außerdem sind Menschen, die bei Privatpersonen oder in Privathaushalten angestellt sind, vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Dieser gilt speziell für Pflegeeinrichtungen und deren Belegschaft. Entsprechend hängt auch bei Wohngruppen und Wohngemeinschaften der Anspruch auf den Pflegemindestlohn davon ab, wie diese strukturiert sind. Wenn die entsprechenden Einrichtungen mit professionellen Pflegeeinrichtungen vergleichbar sind, muss auch hier der entsprechende Mindestlohn gezahlt werden.
Eine weitere häufige Frage ist, ob Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter einen Anspruch auf den Pflegemindestlohn haben. Die einfache Antwort lautet: Ja, den haben sie. Für den Gesetzgeber ist es unerheblich, ob eine Fachkraft zur Stammbelegschaft gehört oder nur leihweise für ein Pflegeunternehmen tätig wird. In jedem Fall hat sie Anspruch auf Zahlung des Pflegemindestlohns. Dasselbe gilt für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob diese tatsächlich bei der jeweiligen Pflegeeinrichtung angestellt sind oder bei einer Firma im Ausland unter Vertrag stehen. Solange die pflegerische oder betreuende Tätigkeit in Deutschland erfolgt, besteht Anspruch auf den Pflegemindestlohn.
Gilt der Pflegemindestlohn auch für Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen, die keine pflegerische Tätigkeit ausüben?
Grundsätzlich gilt der Pflegemindestlohn für eine Pflegeeinrichtung als Ganzes. Es wird daher nicht im Einzelnen geprüft, ob einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die notwendigen Qualifikationen besitzen, um ein solches Mindestgehalt zu beziehen. Diese Regelung basiert auf der Grundlage des sogenannten „Überwiegungsprinzips“. Allerdings hat der Gesetzgeber den Geltungsbereich des Pflegemindestlohns so abgesteckt, dass er für Personen mit einer weitestgehend pflegerischen oder betreuenden Tätigkeit greift. Das bedeutet, dass die Pflege oder die Betreuung von Personen die Voraussetzung ist, um Anspruch auf einen Pflegemindestlohn zu haben.
Bei der hierfür notwendigen Einschätzung werden aber nicht die Qualifikationen oder Aufgaben einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Blick genommen. Das war früher der Fall und hat zu Komplikationen bei Abgrenzungen geführt. Stattdessen werden jetzt typisierende Betrachtungsweisen vorgenommen. Das bedeutet, dass geprüft wird, zu welcher Gruppe von Beschäftigten eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gehört. Übernimmt diese Gruppe typischerweise pflegende oder betreuende Aufgaben, besteht ein Anspruch auf den Pflegemindestlohn.
Andersherum gilt ein solcher Anspruch nicht für Personen, die zwar in einer Pflegeeinrichtung arbeiten, in dieser aber keine pflegerischen oder betreuenden Tätigkeiten übernehmen. Denn auch in Pflegeeinrichtungen sind zum Beispiel Personen dafür zuständig, die Gebäude sauber zu halten oder Essen für die Pflegebedürftigen zuzubereiten. Für solche Berufsgruppen gibt es häufig spezielle Regelungen oder sogar einen eigenen Tarifvertrag. Ist das nicht der Fall, greifen die gesetzlichen Vorgaben und der gesetzliche Mindestlohn ist zu zahlen. Unter anderem haben Personen aus folgenden Gruppen in der Regel keinen Anspruch auf einen Pflegemindestlohn.
- Reinigungskräfte
- Küchenhilfen
- Verwaltungsangestellte
- Haustechnikerinnen und Haustechniker
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Empfang
- Sicherheitskräfte
- Personen aus der Garten- und Geländepflege
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Logistik
- v.m.
Gilt der Pflegemindestlohn für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Eine ehrenamtliche Tätigkeit stellt per Definition kein Arbeitsverhältnis dar. Im Gegenteil wird eine solche Arbeit von Menschen geleistet, die einen Beitrag zum gesellschaftlichen Miteinander leisten möchten. Da es sich hierbei um kein Arbeitsverhältnis handelt, bestehen auch keine Ansprüche auf den Pflegemindestlohn oder den gesetzlichen Mindestlohn. Ebenso sind Personen vom Pflegemindestlohn ausgenommen, die einen Freiwilligendienst verrichten. Das kann ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr), ein Bundesfreiwilligendienst oder ein Ökologisches Jahr sein. Solche Tätigkeiten sind stark vom sozialen Charakter geprägt und somit ebenfalls kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn.
Gilt der Pflegemindestlohn für Auszubildende?
Auszubildende sind vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Das liegt daran, dass sie laut Berufsbildungsgesetz kein Arbeitsverhältnis mit ihrem Ausbildungsbetrieb eingehen. Für die Vergütung von Auszubildenden gibt es teils bundesrechtliche und teils länderspezifische Regelungen. Die Idee hierbei ist, dass die Zielsetzung einer Ausbildung eine andere ist als die eines Arbeitsverhältnisses. Auszubildende verfolgen vorrangig das Ziel, sich Wissen und praktische Kompetenzen anzueignen, um einen Berufsabschluss zu erwerben. Sie übernehmen zwar Aufgaben in Betrieben, die teils auch angestellte Menschen erledigen, werden hierbei aber in der Regel angeleitet und tragen keine Verantwortung.
Neben den Auszubildenden sind auch Schülerinnen und Schüler vom Pflegemindestlohn ausgenommen. Auch bei ihnen steht die Wissensvermittlung im Vordergrund und nicht die Erledigung von Arbeiten und Aufgaben. Des Weiteren sind Praktikantinnen und Praktikanten keine Arbeitnehmer. Sie haben somit keinen Anspruch auf den Pflegemindestlohn. Pflegebetriebe können sich folglich mit Auszubildenden, Schülerinnen und Praktikanten auf eine individuelle Vergütung einigen.
Welche Sanktionen greifen bei Nicht-Auszahlung des Pflegemindestlohns?
Pflegeeinrichtungen sind dazu verpflichtet, den Pflegemindestlohn zu zahlen. Tun sie das nicht, haben Pflegekräfte die Möglichkeit, ihre Rechte von den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Das gilt auch für ausländische Fachkräfte, die in Deutschland Ansprüche auf den Pflegemindestlohn erhoben haben. Die Mehrzahl der Unternehmen will solche rechtlichen Schritte vermeiden, da sie mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Deswegen gehen sie mit gutem Beispiel voran und zahlen ihrer Belegschaft ohne Umschweife den Pflegemindestlohn.
In einigen Fällen scheuen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber davor, Missstände und Versäumnisse bei der Zahlung des Pflegemindestlohns anzuzeigen. Sie wollen lieber ihre Stelle behalten, als diese durch eine Klage zu riskieren. Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Deren Aufgabe besteht darin, bewusste oder versehentliche Versäumnisse bei der Zahlung des Pflegemindestlohns aufzudecken und aus der Welt zu schaffen. Hierfür führt sie regelmäßig Kontrollen in Pflegeeinrichtungen durch und prüft, ob der Pflegemindestlohn gesetzeskonform bezahlt wird.
Unternehmen, die das nicht tun, drohen teils empfindliche Strafen. Die FKS hat die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen, wenn der Pflegemindestlohn nicht in angemessener Weise bezahlt wird. Diese werden häufig auch dann fällig, wenn die Arbeitgeber die für eine Betriebskontrolle durch die FKS benötigten Unterlagen nicht bereitstellen kann. Ohne solche Belege ist eine Prüfung nämlich nicht möglich. Zu den Unterlagen, die Arbeitgeber für die Finanzbehörden bereithalten müssen, gehören:
- der Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Fachkraft
- die Arbeitszeitnachweise der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- die Lohnabrechnungen
- die Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen
Gesetzgeber schafft somit nicht Lösungen am grünen Tisch, die in der Praxis nicht anwendbar sind. Stattdessen setzt er eine Expertenkommission ein, die praxisnah arbeitet und sich mit den Gegebenheiten der Pflegebranche exzellent auskennt. Auf diese Weise war es zum Beispiel möglich, sinnvolle Ausnahmen von der Regelung zum Pflegemindestlohn zu realisieren. Diese betreffen zum Beispiel Auszubildende und Praktikanten. Alles in allem sind die Vorgaben und Verordnungen der Pflegebranche durchaus funktional, auch wenn an der einen oder anderen Stelle noch Nachbesserungsbedarf besteht.
Fazit: Der Pflegemindestlohn ist ein positives Signal für die Pflegebranche
Der Pflegemindestlohn ist zweifellos ein bedeutender Schritt, um die Würde und Lebensgrundlage der Pflegekräfte zu sichern. Die kontinuierlichen Erhöhungen in den letzten Jahren signalisieren eine Anerkennung der herausfordernden Arbeit, die Pflegekräfte leisten. Dennoch reicht der Pflegemindestlohn allein nicht aus, um die Pflegebranche wirklich attraktiv zu gestalten. Zusätzliche Maßnahmen und eine breitere Diskussion über die Strukturen und Bedingungen in der Pflege sind erforderlich, um langfristig eine nachhaltige Verbesserung zu erreichen.
FAQs: Pflegemindestlohn 2024 und seine Auswirkungen
Welche Betriebe sind vom Pflegemindestlohn betroffen?
Alle Pflegeeinrichtungen, einschließlich stationärer Pflegeheime, ambulanter Pflegedienste sowie privater Pflegedienstleister, müssen den Pflegemindestlohn einhalten. Dazu zählen auch Betriebe, die keine Tarifbindung haben, solange sie Pflegeleistungen erbringen.
Gilt der Pflegemindestlohn auch für Auszubildende in Pflegeberufen?
Nein, der Pflegemindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Diese erhalten stattdessen eine tariflich oder vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung, die häufig durch Ausbildungsrichtlinien geregelt ist.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen den Pflegemindestlohn?
Bei Verstößen drohen erhebliche Sanktionen, wie hohe Bußgelder und Nachzahlungen der zu geringen Löhne. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überwacht die Einhaltung und kann bei Verstößen empfindliche Strafen verhängen