- Recruiting: Pflegepersonal finden
- Lohn: Gehaltsunterschiede in der Pflegebranche
- Dienstpläne für den Pflegealltag
- Was sind die Rechte & Aufgaben des Betriebsrats?
- Kündigung einer Pflegekraft – Rechtliche Grundlagen
- Die neue Pflegeausbildung – Die wichtigsten Änderungen
- Fortbildung: Weiterbildung für Pflegeberufe
- Was ist der Pflegevertrag & was muss darin stehen?
- Pflegevertretung: Was ist zu beachten?
In der Folge werden die wichtigsten Aspekte rund um die Personalplanung und den Arbeitsalltag in Pflegeeinrichtungen genauer unter die Lupe genommen. Für Leiter von Pflegeeinrichtungen werden Fragen wie “Wie Pflegepersonal finden?” oder “Dienstpläne im Pflegealltag einsetzen?” beantwortet und ein umfassender Überblick über die wichtigsten Fragestellungen für Verantwortliche in Pflegeeinrichtungen rund um das Thema Personal gegeben.
Recruiting: Pflegepersonal finden
Die Herausforderungen für Leiter von Pflegestellen oder Krankenhäusern/ Kliniken bzw. in der Geriatrie bei der Personalsuche sind groß. Denn die Pflege und Versorgung von bedürftigen und kranken Menschen gestaltet sich komplex, zudem ist ein Mangel an Fachkräften vorhanden. Hinzu kommt, dass viele noch beschäftige Fachkräfte in absehbarer Zeit das Rentenalter erreichen werden und es im Pflegeberuf an Nachkommen mangelt.
Wird neues Personal für das eigene Unternehmen benötigt, tut man sich schwer, geeignete Mitarbeiter zu finden. Daher sollte man sich mit dem Thema Recruiting genaustens beschäftigen. Personalvermittlungen oder sogenannte Headhunter stehen genau dafür zur Verfügung. Das Anwerben von Pflegekräften aus dem Ausland ist ebenso eine geeignete Lösung. Doch auch mit dem traditionellen Recruiting kann man erfolgreich sein.
Zum klassischen Recruiting zählen beispielsweise:
- Stellenanzeigen in Print- oder Online-Medien
- Werbekampagnen in den Sozialen Medien
Häufig ist es nicht einmal nötig, aktiv nach Personal zu suchen, da sich immer wieder Personal bewirbt. Darunter befinden sich aber leider mehr ungelernte Kräfte als hochqualifizierte Pfleger.
Um Fachkräfte auf das Unternehmen aufmerksam zu machen, benötigt man als Arbeitgeber ein gut strukturiertes Personalmanagement. Dies bedeutet unter anderem:
- Die Entwicklung konkreter Anforderungsprofile
- Das Anbieten von Probearbeitstagen
- Employer Branding – Imagebildung
- Werbekampagnen in den Sozialen Medien
- Auftritte auf Fachmessen
- Verteilen von Flyern, Werbeplakaten
Lohn: Gehaltsunterschiede in der Pflegebranche
Der Fachkräftemangel in der Pflege und Geriatrie ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass ein unangemessen geringer Lohn für die anstrengende Arbeit bezahlt wird bzw. meist nur ein geringes Pflegebudget zur Verfügung steht. Daher sind fast 40.000 Stellen unbesetzt, während die Zahl der pflegebedürftigen Menschen ständig steigt. Die Gehälter unterscheiden sich allerdings je nach Arbeitgeber, denn es gibt private, kommunale, kirchliche oder freigemeinnützige Einrichtungen.
Ein weiterer Grund sind die wirtschaftlichen Leistungen der Länder sowie die Anzahl der Pflegekräfte und die Verteilung der zu pflegenden alten Menschen. Es besteht immer noch eine deutliche Lohn-Kluft zwischen Ost- und Westdeutschland.
Welche Faktoren beeinflussen das Gehalt in der Pflege?
Wieviel ein Mitarbeiter in der Pflege letztlich verdient, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, z. B.
- Qualifikation
- Erfahrung
- Region
- Arbeitgeber
Durch Spezialisierungen oder Aufstockung durch ein Pflegestudium kann das Gehalt noch höher liegen.
Aktuell verdienen Kinderkrankenpfleger mit rund 2.200 – 3.200 € am meisten. Wer im öffentlichen Dienst im Pflegebereich arbeitet, kann durch einen Masterabschluss mit rund 3.500 Euro – 5.900 Euro rechnen.
Für Ende 2019 wird deutschlandweit mit einer Lohnerhöhung in der Altenpflege gerechnet. Auch die Gewerkschaft ver.di versucht, ihre Forderung eines Mindestlohns mit Untergrenze von 15,50 Euro pro Stunde für examinierte Pflegekräfte durchzusetzen.
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Das Stärkungsgesetz (auch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals oder PpSG) regelt unter anderem die Anpassungen im KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) und KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) die Vergütung von in Krankenhäusern/ Kliniken erbrachten pflegesensitiven Leistungen. Ziel des Stärkungsgesetzes ist die bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Krankenpflege und Altenpflege.
Solche oder ähnliche Regelungen werden oftmals vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen geschlossen. Der Spitzenverband erledigt alle wettbewerbsneutralen Aufgaben für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Detuschland, Europa und internationaler Ebene.
Dienstpläne für den Pflegealltag
Der Dienstplan ist für die optimale Personaleinsatzplanung in Pflegeeinrichtungen unerlässlich. So kann die permanente Betreuung der Pflegebedürftigen sichergestellt werden. Für die Erstellung gibt es manuelle und digitale Möglichkeiten, auch bestimmte Softwareprogramme bieten Hilfe und Unterstützung.
Dienstplanerstellung für Pflegedienste: Gesetzliche Regelungen
Neben der formellen Seite der Planung sind bei der Dienstplanerstellung auch einige gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Diese sind wichtig für die korrekte Festlegung der zulässigen Arbeitszeiten und der notwendigen Pausen und dienen darüber hinaus dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter.
Gewöhnlich werden Dienstpläne spätestens 4 Tage vor dem Start bekanntgegeben, wie es in § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt ist. In der Praxis gibt die Stations- oder Pflegedienstleitung ihn jedoch schon früher bekannt.
Pflichten des Arbeitgebers bei der Erstellung eines Dienstplans
Meist versucht die Pflegedienstleitung die Wünsche der Angestellten zu berücksichtigen, doch darauf besteht kein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber darf die Wünsche der Arbeitnehmer auf bestimmte Dienste oder Arbeitszeiten ablehnen.
Bei der Dienstplanerstellung sind folgende Rechte der Arbeitnehmer zu beachten:
- Recht auf Urlaubstage
- Recht auf freie Wochenenden
- Recht auf Freizeitausgleich für die Arbeit an Feiertagen (Anmerkung: Dieser kann jederzeit rückgängig gemacht werden, wenn Personalmangel herrscht)
- Recht auf Ausgleich für Überstunden
- DSGVO: Die auf dem Dienstplan enthaltenen Daten sind personenbezogen und daher schutzwürdig. Man darf einen Dienstplan nur dann öffentlich aushängen, wenn alle Mitarbeiter dieser Vorgehensweise zustimmen.
Dienstplanerstellung: Was muss man dabei beachten?
Damit der Dienstplan später optimal zu allen Beteiligten passt und alle gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt, sind einige Dinge zu beachten. Er muss den Bedürfnissen und Anforderungen aller Mitarbeiter und Patienten gleichermaßen gerecht werden.
- Für die Plangenauigkeit ist es hilfreich, wenn man als Arbeitgeber immer dieselben Personen mit der Erstellung beauftragt.
- Außerdem müssen Regeln festgelegt werden, beispielsweise, ob ein Tausch von Schichtdiensten oder Einsatzzeiten zugelassen wird und wie kurzfristig dies geschehen darf.
- Damit die Dienstpläne immer rechtzeitig vorliegen, müssen sie spätestens vier Tage vor dem Inkrafttreten von den Mitarbeitern einzusehen sein. Dies gilt für alle Arten von Dienstplänen.
Was sind die Rechte & Aufgaben des Betriebsrats?
Der Betriebsrat ist ein wichtiges Organ, das zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber vermittelt. Er soll beide Seiten beraten und unterstützen. Grundsätzlich vertritt der Betriebsrat aber die Interessen der Mitarbeiter und wird auch von allen volljährigen Mitarbeitern gewählt.
Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) niedergelegt.
In jedem Betrieb mit mindestens fünf volljährigen Arbeitnehmern soll von diesen alle vier Jahre ein Betriebsrat gewählt werden. Damit zwischen der alten Besetzung des Betriebsrats und den neu gewählten Mitgliedern keine Lücke klafft, sollte die Wahl mindestens 10 Tage vor dem Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats abgehalten werden.
Die Aufgaben eine Betriebsrats finden sich unter § 80 BetrVG:
- Umsetzung der Tarifverträge
- Soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten
- Berufsbildung
In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern liegt das Hauptaugenmerk des Betriebsrats vor allem auf dem Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Der Betriebsrat kontrolliert:
- Die Sicherung und Förderung der Beschäftigung der Mitarbeiter
- Den Arbeitgebers bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
- Die Gleichstellung der Geschlechter
- Die Integration und Gleichbehandlung behinderter, ausländischer oder schutzbedürftiger Personen
Die Betriebsräte in Pflegestellen haben neben den Pflichten und Aufgaben auch viele Rechte, dazu gehören beispielsweise Beteiligungsrechte sowie ein Kündigungsschutz, aber auch das Recht auf Schulung und Kostenübernahme für die Betriebsratstätigkeiten. Bei vielen Angelegenheiten steht ihm ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu. Dies ist für die sozialen Angelegenheiten in § 87 BetrVG geregelt.
Bei dem Amt des Betriebsrats handelt es sich um ein Ehrenamt, das die Mitglieder neben ihrer täglichen Arbeit verrichten. Ab einer bestimmten Betriebsgröße müssen Arbeitgeber die Betriebsräte dafür von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen. Die Wahl findet in zwei Schritten statt. Zunächst wird der Wahlvorstand gewählt, danach erfolgt die eigentliche Betriebsratswahl. Der Ablauf und das Verfahren sind in § 14 BetrVG geregelt.
Mitspracherecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat verschiedene Mitspracherechte, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt sind. Dazu gehören das Informations- und Beratungsrecht bei der Planung von technischen Anlagen, Neubauten oder Arbeitsabläufen sowie Betriebsänderungen. Hinzu kommt ein Anhörungsrecht vor bestimmten Angelegenheiten, wie beispielsweise Kündigungen. Als Arbeitgeber muss man dem Betriebsrat die Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme geben.
Der Betriebsrat hat auch ein Vetorecht. Dabei kann er seine Zustimmung zu bestimmen Maßnahmen verweigern, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften vorliegt. Das Mitbestimmungsrecht erlaubt es nicht, dass ein Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats einen Entschluss fassen kann. Dies ist besonders gravierend in den Fällen des § 87 BetrVG.
Bei folgenden Punkten muss der Betriebsrat seine Zustimmung geben oder darf diese verweigern:
- Verhaltensfragen für Arbeitnehmer im Betrieb
- Arbeitszeit- und Pausenregelungen
- Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
- Auszahlung der Löhne und Gehälter
- Urlaubsplanung
- Überwachung von Arbeitnehmern
- Regelungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz
- Fragen der Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
- Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen
- Fragen der Lohngestaltung
- Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen
- Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens
- Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit
Kündigung einer Pflegekraft – Rechtliche Grundlagen
Im Pflegebereich bestehen dieselben Möglichkeiten, den Arbeitsvertrag zu kündigen, wie auch in anderen Arbeitsverhältnissen. Dabei haben sowohl der Mitarbeiter als auch der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Kündigung auszusprechen.
Folgende Möglichkeiten der Kündigung stehen zur Auswahl:
- Die ordentliche (fristgerechte) und die außerordentliche (fristlose) Kündigung
- Die Änderungskündigung, zur Weiterführung des Vertrags unter neuen Bedingungen
- Die Teilkündigung für die Kündigung von nur einem Teil des Arbeitsverhältnisses.
- Ein Aufhebungsvertrag, der frei formuliert werden kann
Eine Kündigung muss verschiedenen rechtlichen und formalen Kriterien entsprechen. Sie muss beispielsweise immer schriftlich erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie auch beim Vertragspartner zugeht. Vor der Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG) und es ist das Einhalten einer Kündigungsfrist sowie ein Kündigungsgrund notwendig.
Bei der Kündigungsfrist ist die Art des Vertrags zu beachten (Pflegevertrag, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag). Daraus ergeben sich unterschiedliche Kündigungsfristen. Diese sind für den Arbeitsvertrag im BGB (§ 622) geregelt. Fristlose Kündigungen sind nach § 626 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen möglich.
Auch Kündigungen während der Probezeit richten sich nach der Art des Vertrags. Hier gilt normalerweise eine Frist von zwei Wochen ab dem Zugang der Kündigung. Ausnahmen könnten in einem Tarifvertrag stehen. Während der Ausbildung ist es möglich, den Azubi in der Probezeit fristlos zu kündigen.
Probezeit laut Pflegeberufsgesetz
Die Probezeit nach § 20 Pflegeberufsgesetz entspricht der Dauer der Probezeit nach § 622 BGB. Sie darf maximal 6 Monate dauern, falls im Tarifvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden. Normalerweise ist sie allerdings kürzer. Wenn ursprünglich eine kürzere Probezeit vereinbart wurde, kann sie auf bis zu 6 Monate verlängert werden. Sie darf aber auch frühzeitig beendet und in ein richtiges Arbeitsverhältnis verwandelt werden.
Während der Probezeit sind verschiedene Rechte eingeschränkt. Denn beispielsweise ist eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Kündigungsschutz nur bei einer längeren Beschäftigungsdauer möglich. Ein Urlaubsanspruch besteht auch in der Probezeit und zwar anteilig für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit (§ 5 (1) BurlG).
Die Probezeit ist wichtig, damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Ein Kündigungsgrund während der Probezeit ist für Mitarbeiter häufig das schlechte Betriebsklima, Überforderung oder Konflikte mit dem Vorgesetzten. Der Arbeitgeber kündigt Mitarbeiter häufig in der Probezeit wegen mangelnder Qualifikation oder schlechter Leistung.
Die neue Pflegeausbildung – Die wichtigsten Änderungen
Im Juni 2017 wurde vom Bundestag ein neues Pflegeberufereformgesetz beschlossen, nach dem ab 2020 eine neue Pflegeausbildung in Deutschland gilt. Diese generalisierte Pflegeausbildung ersetzt übergreifend die Ausbildungen in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege. Der neue Beruf heißt „Pflegefachfrau/Pflegefachmann”.
Trotzdem kann man einen zusätzlichen Abschluss in einem bevorzugten Spezialgebiet erwerben. Beispielsweise als Altenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger. Diese Spezialisierung erfolgt im dritten Ausbildungsjahr.
Wie sieht die neue Ausbildung für den Pflegebereich aus?
Durch die generalisierte Pflegeausbildung soll der Pflegeberuf attraktiver werden und mehr qualifizierten Nachwuchs anziehen. Aufgrund der bereichsübergreifenden Pflege sind die Fachkräfte überall einsetzbar und können auch leichter den Arbeitgeber wechseln. Außerdem ist der Abschluss EU-weit anerkannt.
Zudem wurden Vorbehaltsaufgaben eingeführt, die nur noch von diesen Pflegefachkräften erledigt werden dürfen. Dies wertet ihre Stellung auf.
Neue Regelungen in der Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/Pflegefachmann sind unter anderem:
- Mindestanforderungen für Lehr- und Leitungskräfte
Für Schulleiter und Lehrkräfte werden beispielsweise Masterabschlüsse gefordert. Wer praktischen Unterricht gibt, benötigt einen Bachelor-Abschluss im pflegepädagogischen Bereich.
- Zulassung zur Ausbildung
Für die Ausbildung genügt die Mittlere Reife oder ein Hauptschulabschluss plus eine zweijährige Berufsausbildung oder einjährige Helferausbildung in der Pflege, aber auch eine allgemeine, 10-jährige Schulbildung.
- Ablauf der Ausbildung
Die Pflegeausbildung wird in einem schulischen und einem betrieblichen Teil absolviert. Inhalte und Ablauf richten sich dabei nach der gewählten Pflegeeinrichtung. Sie richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Nach zwei Jahren ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die bei einer Pflegehelfer-Ausbildung anerkannt wird. Die Prüfung hat aber keine Auswirkung auf den Zugang zum dritten Ausbildungsjahr.
Ein weiterer Vorteil ist die Abschaffung des Schulgelds, sodass die Ausbildung kostenlos durchlaufen werden kann. Währenddessen erhalten die Auszubildenden eine angemessene Vergütung.
Pflegepersonaluntergrenzen
Damit in einer Pflegepersonalausstattung eine gute und sichere Behandlung und Versorgung von Patienten gewährleistet werden kann, wurde entsprechend dem sogenannten “Ganzhausansatz” eine Pflegepersonaluntergrenze für den pflegesensitiven Krankenhausbereich eingeführt. Es soll somit eine Untergrenze für das zur Pflege notwendige Personal festgesetzt werden. Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten seit dem 1. Januar 2019. Regelungen zu Personaluntergrenzen gibt es auch in anderen Branchen.
Fortbildung: Weiterbildung für Pflegeberufe
Aufgrund des Fachkräftemangels im Pflegebereich werden qualifizierte Mitarbeiter gesucht. Wer sich weiterbildet, hat gute Chancen, in diesem Bereich aufzusteigen und seinen Verdienst zu steigern. Fortbildungskurse sind nicht nur nützlich, sie sind auch persönlich befriedigend und motivierend.
Durch Fortbildungen ist die Spezialisierung auf ein pflegesensitives Fachgebiet möglich. Daneben kann die Ausbildung als Pflegeberater absolviert werden. Zusätzliche Angebote bestehen im Bereich Pflegepädagogik und Pflegedienstleitung.
Arbeitgeber profitieren von Fortbildungen ihrer Mitarbeiter, da sie diese stärker an das Unternehmen binden können. Qualifizierte Mitarbeiter sind außerdem effektiver, arbeiten mit einer geringeren Fehlerquote und sorgen für einen guten Ruf des Betriebs sowie eine hohe Kundenzufriedenheit.
Ab November 2019 gilt die neue MDK Qualitätsprüfung für Pflegeheime, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung stichprobenartig durchgeführt wird. Um dabei gut abzuschneiden, sollten Fortbildungen gut geplant und Qualitätsziele festgelegt werden.
Fortbildungsarten im Pflegebereich sind beispielsweise:
- Erhaltungsfortbildung
- Anpassungsfortbildung
- Erweiterungsfortbildung
- Aufstiegsfortbildung
Daneben gibt es Berufsbegleitende Studien für Pflegefachkräfte, wie Fernlehrgänge und Seminare. Außer den optionalen Fortbildungen sind auch Pflichtfortbildungen in der Pflege vorgesehen, die sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben. Pflegeeinrichtungen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) zu diesen Pflichtfortbildungen verpflichtet.
Was ist der Pflegevertrag & was muss darin stehen?
Der Pflegevertrag ist die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Pflegestellen und der zu pflegenden Person. In ihm werden die konkreten Bedingungen für das Pflegeverhältnis geregelt. Üblicherweise werden darin die ambulanten Dienste festgelegt, die den Pflegenden unterstützen sollen.
Was im Pflegevertrag stehen muss, ist in § 120 SGB XI konkretisiert.
Laut Sozialgesetzbuch sind folgende wichtigen Punkte darin festzuhalten:
- Vertragspartner
- Pflegeleistungen
- Kosten und Kostenvoranschlag (unverbindlich)
- Leistungsnachweise (muss der Pflegebedürftige in Kopie erhalten)
- Pflegedokumentation (verbleibt im Regelfall beim Pflegebedürftigen)
- Rechnung (wird normalerweise nachträglich innerhalb von 14 Tagen beglichen)
- Haftung (der Pflegedienst haftet für die Schäden, die seine Mitarbeiter verursachen)
- Kündigung (auf Wunsch fristlos möglich, ebenfalls fristlos endet der Vertrag beim Tod des Patienten)
Im Vertrag müssen die einzelnen Leistungen und Verordnungen genau beschrieben werden, beispielsweise An- und Auskleiden, Duschen, Zahnpflege, Medikation oder Ähnliches. Für die genaue Darstellung gibt es 11 Module der Grundpflege, die überwiegend von der Krankenkasse übernommen werden.
Pflegevertretung: Was ist zu beachten?
Wenn die pflegebedürftigen Menschen nicht in einer Einrichtung, sondern von Angehörigen Zuhause gepflegt werden, dann benötigen diese zwischendurch eine Auszeit. Währenddessen müssen die Patienten trotzdem gepflegt werden. Dafür springt eine Pflegevertretung oder Verhinderungspflege ein. Diese wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Sie kann notfalls sogar rückwirkend beantragt werden.
Weil die Angehörigen nicht dazu verpflichtet sind, einen professionellen Pflegedienst zu beauftragen, darf die Vertretung von jedermann übernommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Person den Patienten angemessen versorgt und pflegt.
Möglichkeiten der Pflegevertretung
- Eine beliebte Lösung ist in dieser Situation die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes.
- Bei einer längeren Abwesenheit kommt auch eine Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung in Frage.
Hier kann auch eine Kurzzeitpflege übernommen werden. Diese ist eine Sonderform der Verhinderungspflege und zeitlich befristet für maximal 56 Tage im Jahr möglich. Parallel dazu wird das Pflegegeld zu 50 % weitergezahlt. Für die Verhinderungspflege müssen die Angehörigen den Patienten bereits mindestens 6 Monate lang im häuslichen Umfeld gepflegt haben. Außerdem muss der Patient in Pflegestufe 2 – 5 eingestuft sein.
Die Verhinderungspflege kann maximal 42 Tage betragen, die nicht am Stück beansprucht werden müssen. Sie kann aber auch nur stunden- oder tageweise erfolgen, beispielsweise, wenn eigene Termine der Pflegenden anstehen oder Einkäufe zu erledigen sind.
Bei Unsicherheiten, welche Leistungen für pflegebedürftige Menschen in Frage kommen, kann man sich darüber beraten lassen. Alles Wissenswerte ist im Artikel über das Recht auf Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI (verlinken) vorzufinden.