Neuerungen 2024: Diese 10 Änderungen müssen PDL kennen 

Von der Erhöhung des Mindestlohns in der Pflege bis hin zur Aktualisierung der Expertenstandards 
Auf einem Schreibtisch liegt ein Klemmbrett mit einem Stethoskop. Links im Vordergrund ist eine goldene Waage zu erkennen, rechts im Hintergrund ein dunkelbrauner Richterhammer. Mittig im Hintergrund schreibt ein Mann in dunkelblauen Pullover in ein Notizbuch.
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Inhaltsverzeichnis

Ob in der ambulanten Patienten-Betreuung oder in der stationären Pflegeeinrichtung: Der Posten der Pflegedienstleitung (PDL) geht mit einer großen Verantwortung einher. Zu den Aufgaben der PDL gehört nicht nur die Betreuung von Patienten, Angehörigen und Mitarbeitenden, sondern ebenso die Koordination des Dienstplans, die Weiterbildung der Pflegefachkräfte oder die Abrechnung von Gehalt und pflegerischen Leistungen. 

Besonders im Hinblick auf rechtliche Vorgaben und Qualitäts-Richtlinien muss die Pflegedienstleitung deshalb stets auf dem Laufenden sein. Vor allem zum Jahreswechsel gilt es deshalb, gesetzliche Änderungen und neue Richtlinien im Blick zu behalten – und möglichst schnell in die pflegerischen Tätigkeiten und Abläufe zu integrieren. In unserem praktischen Überblick finden Sie deshalb 7 wichtige Neuerungen für die Pflegedienstleitung, die Sie im Jahr 2024 berücksichtigen sollten.

Infografiken: Änderungen für PDL in 2024

1. Beschäftigungsnummer in der ambulanten Pflege

Seit 2023 müssen alle Personen, die ambulante Pflegedienstleistungen erbringen im sogenannten Beschäftigungsverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) registriert werden. In diesem Zusammenhang erhalten sowohl Beschäftigte in Ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten als auch Einzelpflegekräfte eine individuelle Beschäftigungsnummer (LBNR), die ähnlich wie die persönliche Steueridentifikationsnummer lebenslang gültig ist.  Ab dem 31. August 2024ist dieLeistungsabrechnunggegenüber den Kranken- und Pflegekassen für ambulante Pflegedienstleistungen nurnoch unter Angabe dieser lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) möglich. 

Die Verwendung einer sogenannten Ersatzbeschäftigtennummer ist ab dann nicht mehr zulässig, sodass bei Nichtberücksichtigung Zahlungen von den Kassen abgewiesen werden können. Sollten Sie noch keine LBNR für ihre Mitarbeitenden haben, sollten sie dies bis spätestens im 2. Quartal 2024 beim BeVaP beantragen. 

2. Anhebung des Pflegemindestlohns 

Gemäß den Empfehlungen der Pflegekommission werden die Pflegemindestlöhne in zwei Phasen erhöht. Ab dem 1. Mai 2024 werden die Mindestlöhne je nach Ausbildungsstand der Pflegekräfte angehoben. Diese Mindestlöhne sind nach Qualifikationsstufen strukturiert und gelten bundesweit einheitlich. 

Das Gehalt der betroffenen Pflegekraft steigt auf folgende Beträge:  

Pflegehilfskräfte15,50 Euro pro Stunde
Qualifizierte Pflegehilfskräfte16,50 Euro pro Stunde
Pflegefachkräfte20,50 Euro pro Stunde

Die zweite Erhöhungsphase ist für den 1. Juli 2025 geplant: 

Pflegehilfskräfte16,10 Euro pro Stunde
Qualifizierte Pflegehilfskräfte17,35 Euro pro Stunde
Pflegefachkräfte20,50 Euro pro Stunde 

Diese Erhöhung bringt nicht nur eine finanzielle Entlastung für die Pflegekräfte, sondern steigert auch die Attraktivität des Berufs, was für die Rekrutierung neuer Mitarbeitender von Bedeutung ist.

3. Mehrurlaub für Pflegekräfte 

Beachten Sie außerdem, dass den Mitarbeitenden auch mehr Urlaub gewährt werden muss. Die Bundesregistrierung hat nicht nur finanzielle Verbesserungen eingeführt, sondern auch mehr Zeit für Pflegekräfte geschaffen, sich eine Auszeit vom stressigen Arbeitsalltag zu nehmen.

Pflegedienstleister haben bereits jetzt Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dies bedeutet für die Jahre 2023 und 2024 neun zusätzliche Tage Urlaub (zusätzlich zu den 20 gesetzlichen Tagen) für Pflegekräfte mit einer 5-Tage-Woche. So ist der Urlaubsanspruch von 27 auf 29 Urlaubstage gestiegen. Diese Maßnahme fördert nicht nur die Work-Life-Balance der Mitarbeitenden, sondern unterstützt auch deren Motivation und Leistungsfähigkeit.

4. Pflegepersonalbemessungsverordnung für verbesserte Arbeitsbedingungen 

Ein bedeutender Schritt zur Verbesserung der Pflegesituation ist die Einführung des Pflegepersonalbemessungsinstruments in Krankenhäusern. Dieses stellt sicher, dass in Krankenhäuser eine angemessene Anzahl von Pflegekräften vorhanden sind. Wichtige Neuerungen wie erweiterte Betreuungszeiten und mehr Differenzierung in der Pflegepersonalbemessung zielen darauf ab, den Pflegebedarf präziser zu bestimmen und die tatsächliche Arbeitszeit genauer widerzuspiegeln.

Wichtigere Neuerungen

  • Erweiterte Betreuungszeiten: Verlängerung der Tagesschicht auf von 6 bis 22 Uhr, um eine umfassendere Patientenbetreuung sicherzustellen. 
  • Mehr Differenzierung: Einführung von vier Intensitätsstufen (A 4 und S 4 für “hochaufwändige Leistungen”), um den Pflegebedarf präziser zu bestimmen. 
  • Höherer Pflegegrundwert: Erhöhung des Pflegegrundwerts von 30 auf 33 Minuten, um die tatsächliche Arbeitszeit genauer widerzuspiegeln. Bei Isolationspflicht steigt der Pflegegrundwert auf 90

    Minuten. Erweiterter Fallwert: Anhebung des einmalige Fallwerts pro Neuaufnahme von 70 auf 75 Minuten. 



Einführungszeitplan

  • Seit dem 01. Januar 2023 läuft eine dreimonatige Testphase in bestimmten Krankenhäusern. 
  • Ab dem 01. Januar 2024 wird die PPBV obligatorisch, es sei denn, es wurden andere vertragliche Maßnahmen zur Entlastung des Pflegepersonals getroffen. 
  • Ab dem 01. Januar 2025 sind Strafmaßnahmen vorgesehen, falls der vorgeschriebene Personalschlüssel nicht erfüllt wird. 

Wichtig

Durch individuelle Bedarfsermittlung, erweiterte Zeiten und höhere Differenzierung bietet die Pflegepersonalbemessungsverordnung die Chance, die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Obwohl es positive Fortschritte gibt, bestehen nach wie vor Herausforderungen, insbesondere im Nachtdienst und in spezialisierten Bereichen wie Kinderkliniken und Intensivstationen. Die Frage der Regelung des Nachtdienstes ist nach wie vor offen, und eine effiziente Planung ist entscheidend für eine praktikable Umsetzung.

5. Aktualisierung der Expertenstandards 

Die Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) sind sowohl für die ambulante Pflege als auch für stationäre Pflegeeinrichtungen ein wichtiger Grundstein des Qualitätsmanagements. Um Pflegefehler zu vermeiden, müssen die hier festgelegten Aufgaben und Pflegemaßnahmen aber immer dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen – und deshalb laufend aktualisiert werden. 

Auch im Jahr 2023 und 2024 gibt es einige Neuerungen. Dabei sollten Sie als Pflegedienstleitung vor allem die folgenden Expertenstandards im Blick behalten: 

Expertenstandard „Sturzprophylaxe Der Standard wurde vor Kurzem aktualisiert und kann bereits geschult werden.
Expertenstandard „Pflege der Haut“ Seit Juni 2023 Hautpflege gibt es einen ersten Sonderdruck zum neuen Expertenstandard „Erhaltung und Förderung der Hautintegrität in der Pflege“. Er beschreibt Methoden zur Haut- und Körperpflege, mit denen Pflegekräfte eine fachgemäße Versorgung des größten menschlichen Organs sicherstellen. 
Expertenstandard „Förderung der Harnkontinenz in der Pflege Im September 2023 hat das DNQP einen Entwurf für die zweite Aktualisierung des Expertenstandards Harnkontinenz veröffentlicht. Diese Aktualisierung soll Anfang 2024 erscheinen und wird nun auch Faktoren zur Stuhlkontinenz enthalten.

Um bei der Koordination der Fort- und Weiterbildung aller Pflegefachkräfte den Überblick zu behalten, sollten PDL diese Änderungen am besten frühzeitig in den Fortbildungsplan für das Jahr 2024 integrieren. 

6. Verbesserte Ausbildungsvergütung für Pflege-Studenten 

Um die Attraktivität des Pflegestudiums zu steigern, erhalten Studenten während ihres gesamten Studiums eine angemessene Vergütung. Das Pflegestudium wurde als duales Studium konzipiert und seit dem 1. Januar 2024 wurde ein Ausbildungsvertrag eingeführt. Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wurde in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. 

Durch diese Maßnahmen stellt das Pflegestudium für angehende Pflegefachkräfte eine realistische und finanziell attraktive Möglichkeit dar. Die Übergangsvorschriften sollen sicherstellen, dass auch diejenigen, die bereits nach den bisherigen Regelungen mit ihrem hochschulischen Pflegestudium begonnen haben, während der restlichen Studienzeit eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu strukturiert werden muss. Weiterhin ist ein stärkerer Fokus auf Digitalisierung, gendermedizinische Aspekte und die Möglichkeit von Auslandsaufenthalten in Planung.

Um mehr junge Menschen wieder für den Pflegeberuf zu begeistern, brauchen diese nicht nur gute Arbeits-, sondern auch gute Ausbildungsbedingungen. Die hochschulische Pflegeausbildung spielt eine wichtige Rolle für die Weiterentwicklung und Aufwertung der Pflegeberufe. Studierende sollten aber auch den finanziellen Freiraum haben, um sich ganz auf das Studium konzentrieren zu können und nicht noch nebenbei arbeiten zu müssen. Daher sollen die Studierenden in der Pflege für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung erhalten. 

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Interessant

Neben den bisherigen Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ kann zukünftig eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ gewählt werden. Dies gilt entsprechend für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verfügen. 

7. Vereinfachte Integration von ausländischen Pflegekräften 

Die Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte aus dem Ausland werden bundesweit einheitlich gestaltet und vereinfacht. Diese Vereinfachungen sollen den Integrationsprozess qualifizierter Pflegefachkräfte beschleunigen. 

Die Regulierung des Umfangs und der erforderlichen Dokumentation erfolgt auf Bundesebene. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine umfangreiche Gleichwertigkeitsprüfung, zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs, zu verzichten. Diese Regelungen gelten bereits seit dem 16. Dezember 2023. 

Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes reduziert bürokratische Hindernisse und schafft für eingestellte Fachkräfte klare Verfahrensabläufe. Anerkennungspartnerschaften bieten die Möglichkeit einer Einreise mit einem Visum, während Fragen zur Anerkennung im Land geklärt werden können. 

8. Digitale Pflegeplanungs-Tools

Im Jahr 2024 steht die Einführung digitaler Pflegeplanungs-Tools im Fokus, sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Pflege. Diese benutzerfreundlichen Systeme ermöglichen eine effizientere Dokumentation, Planung und Kommunikation im Pflegeprozess. Die Nutzung solcher Tools bringt mehrere Vorteile mit sich: Pflegekräfte können schneller auf Patientendaten zugreifen und Dokumentationen durchführen, was zu einer erheblichen Zeitersparnis führt.

Zudem helfen digitale Systeme, Fehler in der Dokumentation zu vermeiden und gewährleisten, dass alle relevanten Informationen in Echtzeit aktualisiert werden. Die verbesserte Kommunikation zwischen Pflegekräften, Ärzten und Angehörigen ist ein weiterer Pluspunkt. Planen Sie als Pflegedienstleitung rechtzeitig Schulungen für ihre Mitarbeiter, um den Übergang zu erleichtern.

9. Stärkung der psychischen Gesundheit von Pflegekräften

Ein weiterer bedeutender Aspekt im Jahr 2024 ist die Stärkung der psychischen Gesundheit von Pflegekräften. Angesichts der hohen psychischen Belastungen, denen Pflegekräfte ausgesetzt sind, wird der Fokus auf spezifische Programme zur Förderung der psychischen Gesundheit in Pflegeeinrichtungen gelegt.

Dazu gehören Schulungen zur Sensibilisierung für psychische Gesundheit und Stressbewältigung, regelmäßige Supervision und Teamgespräche zur Unterstützung des psychischen Wohlbefindens der Mitarbeiter sowie der Zugang zu externen Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Diese Initiativen zielen darauf ab, die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung zu erhöhen und das Risiko von Burnout zu verringern.

10. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit

Zudem wird die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit im Gesundheitswesen für 2024 als Trend erwartet. Pflegedienstleitungen sollten verstärkt darauf achten, dass Pflegekräfte, Therapeuten, Sozialarbeiter und Ärzte eng zusammenarbeiten, um eine ganzheitliche Versorgung der Patienten zu gewährleisten.

Diese Zusammenarbeit bietet zahlreiche Vorteile: Durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen kann die Behandlungsqualität erhöht werden, und Abläufe lassen sich effizienter gestalten, da Doppelungen vermieden werden. Außerdem profitieren die Mitarbeiter vom Wissensaustausch und können ihre Kompetenzen erweitern. Die Förderung dieser Zusammenarbeit erfordert möglicherweise Anpassungen in den Dienstplänen und der Kommunikation zwischen den verschiedenen Berufsgruppen.

Fazit: Mit PPM bleiben Pflegedienstleistungen immer auf dem Laufenden

Auch zum Jahreswechsel 2023 und 2024 gibt es für PDL viele Neuerungen zu berücksichtigen. Die Neuerungen im Bereich der ambulanten Pflege, die Anhebung des Pflegemindestlohns und die Integration ausländischer Pflegekräfte stellen wichtige Schritte zur Verbesserung der Pflegesituation dar. Die Einführung des Beschäftigungsverzeichnisses und der lebenslangen Beschäftigtennummer schaffen eine transparente Arbeitsstruktur und erleichtern die Abrechnung gegenüber den Kranken- und Pflegekassen. 

Gerade als Pflegedienstleitung ist es neben ohnehin stressigen Arbeitsalltag deshalb nicht immer leicht, neben der Koordination des Pflegedienstes alle Änderungen im Blick zu behalten. Mit dem Angebot von PPM bleiben Sie immer auf dem Laufenden: pdl.konkret ambulant” ist der praxisnahe Informationsdienst für die Leitung von ambulanten Pflegediensten. Ob Neuerungen in der Gesetzgebung für pflegerische Einrichtungen, Tipps für die Koordination der Fort- und Weiterbildung von Pflegefachkräften oder praktische Muster für die Erstellung des Dienstplans – mit diesem Magazin erfahren Sie alles, was neu in der Pflege ist.