Müssen ehrenamtliche Pfleger das Pflegegeld versteuern?

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Wenn Sie schon seit einiger Zeit ehrenamtlich in der Pflege- und Betreuungsarbeit bei Menschen mit Demenz tätig sind, sind Sie bestimmt auch schon von Pflegepersonen gefragt worden, ob sie das Pflegegeld oder das Geld für die Verhinderungspflege versteuern müssen. Denn gelte das Pflegegeld als Einkommen, müssten Steuern und Sozialabgaben darauf gezahlt werden.

Beispiel: Regina Krumm kümmert sich ehrenamtlich um ihre demenzkranke Nachbarin Hilde Göritz. Der Betreuer von Frau Göritz hat mit Frau Krumm abgesprochen, dass sie für die geleistete Hilfe das Pflegegeld von der Pflegeversicherung erhalten soll. Regina Krumm freut sich über diesen Obolus, doch sie ist unsicher, ob sie das Pflegegeld in ihrer Einkommensteuer angeben muss. Da 2 x pro Tag die Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes kommt, um Frau Göritz die Medikamente zu verabreichen, fragt sie die Pflegekraft um Rat.

Prinzipiell gilt:

Wer Sozialleistungen wie z. B. Pflegegeld oder das Geld für die Verhinderungspflege erhält, muss dies nicht versteuern. Dennoch gibt es in der Art der Bezahlung Unterschiede zu beachten. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden.

Die pflegebedürftige Person erhält das Pflegegeld

Die Pflegekassen zahlen das Pflegegeld oder die Leistungen für Verhinderungspflege an den Pflegebedürftigen aus. Dieses Geld muss der Pflegebedürftige nicht versteuern, da dies eine Sozialleistung ist. Mit dem Pflegegeld kann der Pflegebedürftige dann die Hilfe bei der Grundpflege oder Haushaltsführung bezahlen, die er benötigt. Durch das Pflegegeld soll also die selbst beschaffte Hilfe finanziert werden.

Das sind Pflegepersonen

Zuerst muss geprüft werden, wer zu den Pflegepersonen zählt. Denn der Bezug von Pflegegeld ist unabhängig von der Beziehung, in der man zum Pflegebedürftigen steht.

In § 19 SGB XI wird der Begriff der Pflegeperson wie folgt definiert:

„Pflegeperson ist eine Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegt.“

§ 19 SGB XI

Es kommt also darauf an, dass eine Pflegeperson nicht erwerbsmäßig den Pflegebedürftigen pflegt, wie es bei Bekannten, Nachbarn oder Freunden der Fall ist. Das Abgrenzungskriterium ist die Nicht-Erwerbsmäßigkeit des Handelns.

Keine Steuern bei nicht-erwerbsmäßigen Personen

Die Pflegeperson muss nicht zwingend unentgeltlich tätig sein. So soll ja gerade das Pflegegeld dazu dienen, die Pflegebereitschaft der Pflegeperson aufrechtzuerhalten. Die Beziehung zum Pflegebedürftigen basiert jedoch normalerweise nicht auf einem Vertrag (Arbeitsvertrag), sondern auf einer moralischen Verpflichtung. Daher handelt es sich hier um nicht steuerpflichtige Einnahmen in der Pflege.

Nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz ist ein Entgelt bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, das Angehörige oder sonstige ehrenamtlich tätige Personen aufgrund einer moralischen Pflicht für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten, nicht zu versteuern. Die Pflegeperson muss daher auf das Pflegegeld keine Steuern zahlen.

Hinweis

Alle Personen (z. B. Kinder, Nachbarn usw.), die vom Pflegebedürftigen das Pflegegeld weitergereicht bekommen, brauchen dies in der Steuererklärung nicht anzugeben.

Das Pflegegeld ist für Pflege- und Hilfsleistungen vorgesehen und braucht folglich weder von den eigenen Kindern noch von anderen Verwandten, Bekannten, Nachbarn, an die dieses Geld fließt, versteuert zu werden.

Vorsicht: Pflegegeld zählt bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe als Einkommen

Allerdings wird im Sozialversicherungsrecht unterschieden, ob pflegende Angehörige oder Freunde und Bekannte das Pflegegeld beziehen – nämlich dann, wenn sich Ihr Pflegebedürftiger von Freunden oder Bekannten versorgen lässt, die gleichzeitig Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten. Denn dann wird das weitergereichte Pflegegeld als Einkommen angerechnet.

Hinweis

Bei pflegenden Angehörigen ist dies nicht der Fall. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist das Pflegegeld für den Angehörigen kein Einkommen. Das bedeutet, es wird nicht auf das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe angerechnet.

Arbeitsvertrag: Ein Angestellter muss Pflegegeld als Lohn versteuern

Anders sieht es allerdings aus, wenn der Pflegebedürftige mit der Pflegeperson einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Denn ein Arbeitsvertrag zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson verändert den Status der Zahlungen, die geleistet werden.

Angestellte erhalten ein Gehalt, und Gehälter sind selbstverständlich zu versteuern. Dem Finanzamt ist es dabei egal, ob dieses Gehalt vom Pflegegeld oder aus der eigenen Rente oder Pension gezahlt wird. Sofern Ihr Pflegekunde also einen Arbeitsvertrag mit seiner Pflegeperson abgeschlossen hat, ist das Pflegegeld steuer- und abgabenpflichtig.

Gleiches gilt auch für Pflegepersonen, die selbstständig in der Pflege tätig sind, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.