Kurzzeitpflege: So lange kann sie in Anspruch genommen werden

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Wer einen Angehörigen pflegt, kennt diese Situation eventuell: Es gibt Phasen, in denen eine Pflege zu Hause nicht möglich ist. Eine Alternative muss her, damit der Pflegebedürftige trotzdem in guten Händen ist: die Kurzzeitpflege. Gründe für die Kurzzeitpflege gibt es viele und auch die Dauer unterscheidet sich. Der Anteil an Pflegegeld, den die Pflegekassen übernehmen, ist aber auf eine fixe Anzahl von Tagen bzw. Wochen beschränkt. Alle Leistungen darüber hinaus muss aus eigener Tasche bezahlt werden.

Was definiert die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bedeutet, dass der Pflegebedürftige für einen kurzen Zeitraum in einer stationären Einrichtung wie zum Beispiel einem Pflegeheim gepflegt wird. Dies wird dann gemacht, wenn es in der häuslichen Umgebung nicht genügend Möglichkeiten zur Betreuung und Pflege gibt.

Die 5 häufigsten Gründe für eine Kurzzeitpflege

  1. Krankenhausaufenthalt: Die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt ist der wohl häufigste Grund für die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege. Wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt selber versorgen kann und die Versorgung Angehörige überfordern würde, sind Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung besser aufgehoben. Dort werden sie von professionellem Personal betreut und bekommen alles was sie benötigen.
  2. Überbrückung und Testphase: Wenn ein Heimaufenthalt geplant ist, aber noch kein Platz für den Pflegebedürftigen gefunden wurde, dann kann die Kurzzeitpflege zur Überbrückung genutzt werden. Um auf der Suche nach einem Platz in einem Pflegeheim eine Pflegeeinrichtung zu testen, ist die Kurzzeitpflege ebenfalls geeignet. Durch den kurzen Aufenthalt bekommen Angehörige und Pflegebedürftiger einen guten Einblick, wie das Betreuungsangebot in einer Einrichtung ist und können dann anschließend entscheiden, ob sie diese Einrichtung wählen oder lieber eine andere.
  3. Unfall oder Verschlechterung einer Krankheit: Wenn sich eine bestehende Krankheit unerwartet verschlechtert, kann ebenfalls eine Kurzzeitpflege nötig sein. Auch ein Unfall kann eine engmaschige Betreuung nötig machen, sodass lieber auf eine Kurzzeitpflege durch geschultes Personal zurückgegriffen wird, als die Angehörigen damit zu belasten.
  4. Plötzliche Pflegebedürftigkeit: Wenn Personen ganz plötzlich pflegebedürftig werden, kann es etwas dauern, bis die Wohnung so umgebaut ist, dass sie für die häusliche Pflege geeignet ist. Um diese Zeit zu überbrücken, gibt es die Möglichkeit, jemanden solange mit einer Kurzzeitpflege zu versorgen, bis zu Hause alles bereit ist.
  5. Auszeit für Pflegeperson: Wenn Sie als Angehöriger kurzzeitig nicht in der Lage sind, ihrer Pflegetätigkeit nachzukommen, kann eine Kurzzeitpflege beantragt werden. Gründe dafür sind zum Beispiel eine Reha, der Sie selber nachgehen, eine zu hohe körperliche oder psychische Belastung durch die Pflege oder eine andere Krisensituation.

Dauer der Kurzzeitpflege: Wie viele Tage bekommen Sie von der Pflegekasse bezahlt?

Der Anspruch auf die Kostenübernahme der Kurzzeitpflege liegt bei 56 Tagen beziehungsweise acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Unterstützung der Pflegekasse ist für diesen Zeitraum gewährleistet, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Kurzzeitpflege begründet werden kann. Nicht alle Pflegestufen haben Anspruch auf die Übernahme der Kosten bei einer Kurzzeitpflege, nur:

Was sind Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege?

Um das Pflegegeld der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Vorversicherungszeit muss erfüllt sein (mindestens zwei Jahre Beitragseinzahlungen in die Pflegeversicherung in den letzten zwei Jahren).
  2. Die Pflegebedürftigkeit muss bereits festgestellt sein.
  3. Sie muss mindestens bei Pflegegrad 2 liegen oder plötzlich eingetreten sein.

Dauer der Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombinieren

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt), wird die Kurzzeitpflege immer in einer stationären Einrichtung durchgeführt. Verhinderungspflege kann auch für die Unterstützung zu Hause beantragt werden, wenn zum Beispiel die pflegenden Angehörigen Urlaub machen wollen oder selber erkrankt sind. Bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege im Kalenderjahr werden finanziell bezuschusst. Eine Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist möglich.

Wurde zum Beispiel nicht das gesamte Kontingent für die Kurzzeitpflege ausgenutzt, kann es für die Verhinderungspflege genutzt werden. Allerdings halbiert sich dann der Zuschuss aus der Kurzzeitpflege. Wenn nicht das gesamte Kontingent der Verhinderungspflege genutzt wurde, kann die restliche Zeit auch als Kurzzeitpflege genutzt werden.

Kurzzeitpflege: Wie viel übernimmt die Pflegekasse?

Kurzzeitpflege: Der Zuschuss der Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis 5 liegt für die vollstationäre Kurzzeitpflege bei einem Betrag von 1.774 Euro Pflegegeld pro Jahr. Er kann um bis zu 1.612 Euro aus der Verhinderungspflege erweitert werden, wenn diese nicht genutzt werden. Die maximale Höhe der Leistungen der Pflegekassen liegt also bei 3.386 Euro pro Jahr.

Verhinderungspflege: Der Zuschuss der Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis 5 liegt bei 1.612 Euro pro Jahr und kann um 50 Prozent des nicht genutzten Kontingents der Kurzzeitpflege erweitert werden.

Die Dauer der Kurzzeitpflege sowie der Anspruch auf die finanziellen Zuschüsse sind im Sozialgesetzbuch geregelt, in § 42 SGB XI.

Die Kosten, die für die Kurzzeitpflege anfallen, verteilen sich auf:

  • Unterbringung
  • Verpflegung
  • Pflegekosten (u.a. Behandlungspflege)
  • Investitionen (damit sind Investitionen gemeint, die das Pflegeheim für die Aufrechterhaltung des Heimbetriebs leisten muss)

Eigenanteil für Verpflegung und Unterbringung

Von den Leistungszuschüssen bzw. dem Entlastungsbetrag der Pflegekasse werden nur die Pflegekosten bezahlt. Die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung müssen Pflegebedürftige selber tragen. Dieser Anteil ist ihr Eigenanteil und wird zusammen mit der Pflegekasse ermittelt. Er kann auch mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat ergänzt werden.

Wenn die Kurzzeitpflege für mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden soll, müssen die Kosten für die Zeit darüber hinaus laut SGB selber getragen werden – nicht nur die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, sondern auch die im vorherigen Leistungsbetrag enthaltenen Pflegekosten für Behandlungspflege und generelle Pflege.

Die Pflegeeinrichtung muss für die Kurzzeitpflege zugelassen sein

Die gewählte Pflegeeinrichtung muss auch offiziell für die Kurzzeitpflege zugelassen sein, andernfalls werden die Leistungen nicht von der Pflegekasse übernommen. Ausnahmen sind eine Behinderung des Pflegebedürftigen, die eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung nötig machen und wenn die Pflegeperson selber stationär betreut werden muss, wie zum Beispiel in einer Reha.

In solch einem Fall kann der pflegebedürftige Angehörige dann in derselben Einrichtung oder einer benachbarten Einrichtung untergebracht werden, auch wenn diese nicht für die Kurzzeitpflege zugelassen ist.

Tipp

Wer ausgerechnet in den Schulferien einen Angehörigen in einer Kurzzeitpflege unterbringen möchte, sollte diese Entscheidung frühzeitig fällen und sich darum kümmern. Diese Zeiten sind besonders beliebt für eine kurzzeitige Unterbringung im Pflegeheim, da sie die klassische Urlaubszeit sind und Pflegende sich in dieser Zeit gerne eine Auszeit von der Betreuung ihres Angehörigen nehmen.

Wo bekommen Sie Hilfe zum Thema Kurzzeitpflege?

Hilfe beim Thema Kurzzeitpflege bekommen Angehörige und Pflegebedürftige zum Beispiel bei den Pflegekassen, beim Krankenhaus-Sozialdienst sowie bei den Pflegestützpunkten. Sie informieren über Pflegeleistungen, geben Übersichten über für die Kurzzeitpflege zugelassene Pflegeeinrichtungen, vermitteln wertvolle Kontakte und helfen bei dem Antrag für den Leistungsbetrag.